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zfs 11/2008, Kein Direktanspruch des regulierenden Haftp ... / Aus den Gründen

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“I. Das Berufungsgericht verneint Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 17 Abs. 1, 4 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG. Mit Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der Folgeänderung in § 17 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2674 ff.) habe sich lediglich die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bildeten, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung sei § 3 KfzPflVV sowie § 10 a AKB allgemein die vorrangige Einstandspflicht des Versicherers des ziehenden Kraftfahrzeugs im Verhältnis zum Versicherer des Anhängers entnommen worden für Schäden, die durch einen Anhänger verursacht wurden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden war oder sich während des Gebrauchs von diesem löste und sich noch in Bewegung befand. Daran habe sich nach dem Willen des Gesetzgebers nichts geändert, was insbesondere die unveränderte Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV belege, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien.

Zur Klärung der Frage, ob für die durch ein Kraftfahrzeuggespann nach dem 31.7.2002 (vgl. § 8 Abs. 1 Art. 229 EGBGB) verursachten Schäden ein Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anhängers bzw. zwischen den jeweiligen Versicherern in Betracht komme, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten keine Ansprüche auf anteilige...

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