“I. Das Berufungsgericht verneint Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 17 Abs. 1, 4 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG. Mit Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der Folgeänderung in § 17 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2674 ff.) habe sich lediglich die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bildeten, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung sei § 3 KfzPflVV sowie § 10 a AKB allgemein die vorrangige Einstandspflicht des Versicherers des ziehenden Kraftfahrzeugs im Verhältnis zum Versicherer des Anhängers entnommen worden für Schäden, die durch einen Anhänger verursacht wurden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden war oder sich während des Gebrauchs von diesem löste und sich noch in Bewegung befand. Daran habe sich nach dem Willen des Gesetzgebers nichts geändert, was insbesondere die unveränderte Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV belege, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien.
Zur Klärung der Frage, ob für die durch ein Kraftfahrzeuggespann nach dem 31.7.2002 (vgl. § 8 Abs. 1 Art. 229 EGBGB) verursachten Schäden ein Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anhängers bzw. zwischen den jeweiligen Versicherern in Betracht komme, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten keine Ansprüche auf anteiligen Ausgleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulierung zustehen. Auf die Zulassungsfrage kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an.
1. Die Klägerin hat – jedenfalls gegen den Beklagten – keine Ansprüche aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin P.
a) Dabei kann dahinstehen, ob Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen dem Fahrer bzw. den Haltern von Zugmaschine und Auflieger des verunfallten Gespanns bestehen und ob diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Denn jedenfalls ist eine Direkthaftung des Beklagten für derartige Ansprüche nicht gegeben. Zwar bestanden im Streitfall Direktansprüche der Geschädigten gegen den Beklagten aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (vgl. etwa Senat BGHZ 57, 265, 270 f.; OLG Hamm, VersR 1972, 1040 f.; Staudinger/von Hoffmann, BGB, Bearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn 464; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 2 AuslPflVG Rn 3 f., § 6 AuslPflVG Rn 3; Prölss/Martin-Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 3 PflVG Rn 3). Die Direkthaftung des Beklagten ist jedoch nur insoweit gegeben, wie ein Versicherer im Inland Direktansprüchen nach § 3 Nr. 1 PflVG ausgesetzt wäre, bestünde für das Fahrzeug des Haftpflichtigen eine Haftpflichtversicherung im Inland. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG, wonach der Beklagte neben dem ausländischen Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach dem AuslPflVG übernimmt, sowie aus § 6 Abs. 1 AuslPflVG, wonach § 3 Nr. 1 PflVG anzuwenden ist. Der selbst haftpflichtige Schädiger kann seinen Regressanspruch gegen einen ihm zum Ausgleich verpflichteten Mitschädiger jedoch auch dann nicht nach § 3 Nr. 1 PflVG direkt gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Ausgleichspflichtigen geltend machen, wenn dessen Fahrzeug im Inland haftpflichtversichert ist. Der ausgleichsberechtigte Mitschädiger ist kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift (OLG Hamm VersR 1969, 508, 509; KG VersR 1978, 435, 436; OLG Zweibrücken zfs 1986, 82, 83; OLG Karlsruhe VersR 1986, 155, 156; Prölss/Martin-Knappmann, a.a.O., § 3 Nr. 1, 2 PflVG Rn 2; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 15 Rn 8; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG Rn 26; Römer/Langheid-Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn 5; vgl. auch BGHZ 20, 371, 376 f.; a.A. OLG Köln VersR 1972, 651 f.; Johannsen, in: Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Kraftfahrtversicherung, Anm. B 12 [S. 18], B 14 [S. 24], B 57 [S. 108 m.w.N.]).
Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gewährung des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind (vgl. Senat BGHZ 57, 265, 272 f.; KG a.a.O.). Hingegen dient die Direkthaftung des Versicherers nicht dem Schutz der Schädiger (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Wird ein Schädiger durch die Inanspruchnahme eines Geschädigten über seine interne Haftungsquote hinaus belastet, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt (Prölss/Martin-Knappmann, a.a.O.). Soweit die...