Nach Nr. 4142 VV RVG erhält der Verteidiger die dort bestimmte zusätzliche Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit bei Einziehung und verwandten Maßnahmen. Hierzu gehören – wie der Klammerzusatz in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG deutlich macht – die in § 442 StPO genannten Maßnahmen und die sonstigen in der Gebührenvorschrift aufgeführten Fälle (s. hierzu Burhoff, RVGreport 2006, 413). Nicht erfasst ist hiervon die Anordnung eines strafprozessualen Arrestes nach § 111d StPO zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe, die dem Sicherstellungsbedürfnis des Geschädigten gegenüber dem Eigentumsrecht des Schädigers dient. Zwar gelten hierfür gem. § 111 Abs. 5 StPO die vorstehenden Absätze der Vorschrift entsprechend, die Maßnahmen der Einziehung und des Verfalls sichern sollen. Das KG hat zutreffend ausgeführt, dass in einem solchen Fall die Anordnung eines Arrestes nicht im Hinblick auf eine mögliche Einziehung erfolgt ist. Anders als in den Fällen der Einziehung und des Verfalls führt also das Strafverfahren nicht zu einer endgültigen Entscheidung über den Vermögensverlust. Vielmehr wird häufig erst ein anschließendes zivilrechtliches Verfahren eine Klärung herbeiführen.

Die im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe entfaltete Tätigkeit des Verteidigers wird somit durch die sonst angefallenen Gebühren abgegolten. Der Wahlverteidiger kann den entsprechenden Mehraufwand bei der Bestimmung der übrigen Gebühren erhöhend berücksichtigen oder mit dem Beschuldigten eine gesonderte Honorarvereinbarung schließen. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn von dem Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe große Vermögenswerte betroffen werden, was sich dann auch in einem höheren Haftungsrisiko des Verteidigers niederschlägt. Dem Pflichtverteidiger, der aus der Staatskasse feste Gebührenbeträge erhält, bleibt diese Möglichkeit verschlossen. Für beide kommt ggf. ein Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr (§§ 42, 51 RVG) in Betracht (so auch Burhoff, RVGreport 2006, 412, 413).

Heinz Hansens

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