“ … Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts nicht vorliegen, weil eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG nicht entstanden ist.

Soweit ein Angeklagter Vorteile aus der von ihm begangenen Steuerhinterziehung erlangt hat, ist der Steuerfiskus Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB und der Verfall ausgeschlossen (vgl. BGH Beschl. v. 10.5.2007 – 5 StR 87/97 –, vom 5.5.2004 – 5 StR 139/03 – und vom 15.1.2003 – 5 StR 362/02 –; Fischer, StGB 55. Aufl., § 73 Rn 22).

Der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestands der Nr. 4142 VV RVG umfasst lediglich die Tätigkeit des Verteidigers, die sich auf die Einziehung, dieser in § 442 StPO gleichgestellten Rechtsfolgen (Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands), der Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Da das RVG die zu vergütenden Tätigkeiten enumerativ aufzählt, kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht. Dies ist auch sachgerecht, weil entscheidend für die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG ist, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und dadurch einen endgültigen Vermögensverlust bewirken soll (vgl. OLG Köln RVGreport 2007, 273 = StraFo 2007, 131; LG Chemnitz, Beschl. v. 8.1.2008 – 310 Js 844/07 –). Nur eine auf diese Maßnahmen bezogene Tätigkeit des Verteidigers verdient eine gesonderte Honorierung. Strafgerichtliche Entscheidungen, welche der Rückgewinnungshilfe dienen, führen hingegen bei dem Beschuldigten noch nicht zu einem Vermögensverlust. Darüber ist vielmehr außerhalb des Strafverfahrens nach Maßgabe des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses und des dafür vorgesehenen Verfahrensrechts zu befinden. Deshalb bedarf es insoweit auch keiner Vergütung im Strafverfahren.“

Mitgeteilt von den Mitgliedern des 1. Strafsenats des KG

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