“I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, WRP 2006, 1384 = OLGR 2006, 1050) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da sich der Ersatzteillagerbestand durch den weiterhin stattfindenden Verkauf von Ersatzteilen fortlaufend ändere, hätte es einen unvertretbaren Aufwand bedeutet, den Klageantrag im Verlaufe des Verfahrens ständig dem aktuellen Lagerbestand anzupassen. In der Klage liege ein Angebot auf Abschluss eines (Rück-)Kaufvertrages, dessen Annahme die Klägerin mit der Klage begehre. Mit dem stattgebenden Urteil komme daher ein Kaufvertrag zustande (§ 894 ZPO). Die notwendigen Vertragsbestandteile seien gegeben, denn der Ersatzteilbestand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei infolge des im Urteil konkret beschriebenen Lagers feststellbar, und der Kaufpreis sei anhand von Art. 7.2 ZB-HV bestimmbar.
Ein Rücknahmeanspruch sei jedoch nicht gegeben. Zwar spreche der Wortlaut von Art. 7.1 ZB-HV für einen vertraglichen Anspruch auf Rücknahme der fabrikneuen O. Teile, die den in Art. 7.2 (d) ZB-HV aufgelisteten Bedingungen entsprächen. Jedoch könne auch eine vom Wortlaut her eindeutig erscheinende Vertragsklausel nach §§ 133, 157 BGB der (ergänzenden) Auslegung bedürfen, wenn eine Situation auftrete, an die die Vertragsparteien nicht gedacht, die sie andernfalls aber geregelt hätten. Die Auslegung orientiere sich dann an dem wirklichen Willen sowie Treu und Glauben. Die Parteien hätten bei Kenntnis des Umstandes, dass es durch neue gesetzliche Regelungen ab dem 1.10.2003 zu einer Trennung zwischen Neuwagenverkauf und Service im Vertriebsnetz desselben Autoherstellers kommen würde, den Fall, dass zwar aus Anlass dieser Gesetzesänderung das Vertragsverhältnis ende, sogleich aber ein Neuvertrag zwischen denselben Vertragsparteien geschlossen werde, der dem ehemaligen Händler die Weiterverwendung der Ersatzteile erlaube, von der Rücknahmepflicht ausgenommen.
Denn Art. 7 ZB-HV habe den Sinn, den Vertragshändler von dem Risiko der Verkäuflichkeit der noch vorhandenen Ersatzteile zu entlasten, wenn das Vertragsverhältnis beendet sei und der Vertragshändler mit dem verbliebenen Warenbestand nichts Sinnvolles anfangen könne. Es bestehe kein Grund, ihm das Absatzrisiko auch dann abzunehmen, wenn er nach wie vor die Möglichkeit habe, seine Investitionen in das Ersatzteillager durch Verkauf an markenorientierte Endkunden zu amortisieren. Der ab 1.10.2003 gültige Service-Partner-Vertrag könne als Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den Service aus dem ab 1.1.1997 gültigen Händlervertrag angesehen werden. Er möge gegenüber dem Vertrieb und Service umfassenden Händlervertrag Verschlechterungen für den Vertragshändler mit sich gebracht haben. Für die Auslegung von Art. 7 ZB-HV sei aber nur entscheidend, ob das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Ersatzteilverkaufs beendet oder fortgesetzt werde.
Die ergänzende Auslegung führe nach Treu und Glauben weiter dazu, dass vom Wegfall der Rücknahmeverpflichtung wiederum eine Ausnahme zu machen sei, wenn dies zu einer von der Zielsetzung des Vertragsverhältnisses nicht gedeckten Belastung des ehemaligen Händlers führe. Das sei dann der Fall, wenn er auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder in nicht mehr zumutbarem Maße – insbesondere nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums – die Möglichkeit habe, das Ersatzteillager zu amortisieren. Die Rücknahmepflicht sei daher zu bejahen, wenn die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin keinen neuen Händlervertrag anzubieten, zur Folge gehabt habe, dass bei der Klägerin erhebliche Absatzschwierigkeiten aufgetreten seien und sie ihren Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Identteilen nur sehr viel schwerer abbauen könne, als dies bei unveränderter Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Die Klägerin habe jedoch die Voraussetzungen, unter denen nach den dargestellten Maßstäben die bei ihr vorhandenen Ersatzteile durch die Beklagte zurückzunehmen seien, nicht ausreichend darzustellen vermocht.
II. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Rückkaufanspruch der Klägerin aus Art. 7 ZB-HV kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.
[10] Der Senat kann die Auslegung der dafür maßgeblichen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbeschränkt nachprüfen, weil diese nach dem Willen der Beklagten bundesweit und damit über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils für ein Vertragshändlerverhältnis, dem derselbe Formularvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den Parteien geschlossen worden ist, entschieden hat, ist Art. 7 ZB-HV nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für die Beklagt...