BGB § 157
Leitsatz
Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch – wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller auf Grund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt – nur besteht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im Anschluss an Senatsurt. v. 18.7.2007 – VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078).
BGH, Urt. v. 18.6.2008 – VIII ZR 154/06
Sachverhalt
Die Klägerin war auf Grund eines Händlervertrages für Vertrieb und Service seit dem 1.1.1997 Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde von der Beklagten zum 30.9.2003 gekündigt. Er enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden ZB-HV) folgende Regelung:
"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG"
7.1 Rechte und Pflichten von O (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE
Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O auf Verlangen des VERTRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. …
Die Bestimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Ansprüche des VERTRAGSHÄNDLERS betreffend RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O zu vertretenden Beendigung dieses VERTRAGES unberührt.
7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE
Die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind:
…
(d) fabrikneue O TEILE
(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden … ; und
(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind … ; und
(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O oder einer von O bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat.
Für die Rücknahme der O TEILE gelten die von O veröffentlichten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirksam wird, abzüglich aller von O beim Bezug der jeweiligen O.
TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄNDLER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5 % dieser Händlerpreise.
7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS
O ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nachstehenden Bestimmungen einhält.
…
Der VERTRAGSHÄNDLER wird O innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O ihm innerhalb eines Monats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VERTRAGSHÄNDLER diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE unter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen angegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angegebenen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Transportmitteln zum Versand bringen. …
7.4 Bezahlung durch O.
O wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an den von O angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Überprüfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. … “
Seit dem 1.10.2003 ist die Klägerin für die Beklagte auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O Service-Partner tätig.
Mit ihrer Klage verlangt sie von der Beklagten den Rückkauf von Ersatzteilen nach Art. 7 ZB-HV. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin gegenüber zu erklären, dass sie die sich im – näher bezeichneten – Lager der Klägerin befindlichen O Kfz-Ersatzteile zu den von der Beklagten veröffentlichen Händlerpreisen, gültig am 30.9.2003, abzüglich aller von der Beklagten beim Bezug der jeweiligen O. Teile gewährten Nachlässe und zuzüglich der der Klägerin tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten in Höhe von 5 % dieses Händlerpreises nebst Zinsen kauft. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Gründen
“I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, WRP 2006, 1384 = OLGR 2006, 1050) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da sich der Ersatzteillagerbestand durch den weiterhin stattfindenden Verkauf von Ersatzteilen fortlaufend ändere, hätte es einen unvertretbaren Aufwand bedeutet, d...