Die Antragstellerin lebt in einem 47 qm großen 1-Personen-Haushalt, verunfallte im März 2006, wobei sie eine Distorsion des Sprunggelenkes, Prellungen, Schürfwunden und Platzwunden erlitt. Für den fünftägigen stationären Aufenthalt schätzt das OLG Frankfurt den erforderlichen Zeitaufwand auf insgesamt 2 Stunden und dann in der Häuslichkeit jeweils abgestuft auf 4 Stunden pro Woche bzw. später 2 Stunden pro Woche. Der Schadensersatzbetrag pro Stunde wird auf 6,26 EUR netto geschätzt (= brutto 9,03 EUR).
Bei Anwendung der Tabelle 3 a.F. wäre vorliegend fiktiv mit der Vergütungsgruppe BAT X/ TVÖD E-Gruppe 1 zu rechnen gewesen. Bei 2 Stunden Haushaltsführung besteht ein Nettoanspruch des Geschädigten in Höhe von 77,31 EUR. Demgegenüber gelangt das OLG Frankfurt vorliegend zu einem Anspruch in Höhe von 62,60 EUR netto. Das OLG Frankfurt stellt bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches auf den Tarifvertrag des Deutschen Hausfrauenbundes mit der Gewerkschaft NGG ab.
Das überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich ist und die Tarifvertragsparteien der Deutsche Hausfrauenbund, Landesverband Rheinland e.V., der Deutsche Hausfrauenbund, Landesverband Westfalen e.V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesverband Nordrhein-Westfalen sind. Der in Bezug genommene Tarifvertrag ist also bereits wegen der örtlichen Gegebenheiten (Bundesland Hessen!) überhaupt anwendbar.
Diese Entscheidung wird kommentiert von Bahlke in SVR 2009, 224, 225. Bahlke beschäftigt sich mit der Umorganisation von Haushaltstätigkeit aufgrund einer Unfallverletzung unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB. Für eine zum Unfallzeitpunkt berufstätige Person konstatiert er, dass diese verletzte Person aufgrund Krankschreibung von der Berufstätigkeit zeitweise freigestellt sei und sie deshalb ihre gesamte Zeit im Haushalt einsetzen und nach eigenem Belieben so verteilen könne, dass ohne körperliche Überanstrengung die Führung des Haushaltes besser erfüllt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Insbesondere gerät dabei vollkommen aus dem Blickwinkel, weshalb der Geschädigte arbeitsunfähig krankgeschrieben worden ist. Es sind die Folgen des Unfalls, die ihn an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit hindern. Nichts anderes gilt für die Haushaltsführung. Diese erfordert einen erheblichen körperlichen Einsatz, der in den meisten Fällen nach einem Verkehrsunfall verletzungsbedingt gerade nicht möglich ist und weshalb der Verletzte von seiner Berufstätigkeit freigestellt ist. Bahlke suggeriert, dass der Geschädigte nun den ganzen Tag nichts anderes zu tun hat, als (das bisschen) Hausarbeit zu erledigen. Das dürfte den meisten Lebenssachverhalten nicht gerecht werden. Ein Geschädigter ist deshalb arbeitsunfähig krankgeschrieben, weil er die Folgen eines Unfalls auskurieren muss. Hausarbeit, die sich überwiegend als körperliche Arbeit darstellt, steht dem ebenfalls entgegen! Es ist vom Geschädigten gerade nicht zu verlangen, dass er seine Hausarbeit in zeitlicher Hinsicht über mehrere Stunden streckt, damit er die Grundbedürfnisse seiner Haushaltsführung trotz (teilweise erheblicher) Unfallverletzungen befriedigt. Eine ärztliche Freistellung von der Berufstätigkeit geht selbstverständlich mit einer Freistellung im Hinblick auf die Haushaltstätigkeit Hand in Hand. Eine Umorganisation kann nach der Rechtsprechung also bestenfalls dahingehend verstanden werden, dass ein Geschädigter während der Dauer seiner Krankschreibung z.B. die Fensterreinigung inkl. Gardinenreinigung solange aufschiebt, bis er physisch so weit wieder hergestellt ist, diese Tätigkeit auszuüben, obgleich sie möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt "dran" gewesen wäre. Auch Malerarbeiten an und im Haus können in den meisten Fällen ohne Gefahr im Verzug einige Wochen und Monate verschoben werden. Das ist mit Umorganisation gemeint, nicht jedoch das Verschieben der Mahlzeitenzubereitung und Mahlzeiteneinnahme und ebenso wenig das Verschieben von Einkäufen. Auch lässt sich die Reinigung eines Haushaltes ebenfalls nur begrenzt zeitlich verschieben.
Richtigerweise weist Bahlke daraufhin, dass zum 1.10.2005 der einheitliche TVöD Anwendung findet. Auch wenn der TVöD bislang noch keine Tätigkeitsmerkmale geregelt hat, so hindert das nicht dessen Anwendung bei der Bemessung der Schadenshöhe. Mit Hilfe der Tabelle 14 bei Schulz-Borck/Pardey wurden Eingruppierungsvorschläge von Schulz-Borck zur Umstellung auf TVöD vorgelegt, die sachgerecht sind und sich als uneingeschränkt praxistauglich darstellen.