Die in einem Einpersonenhaushalt lebende, berufstätige Klägerin verunfallte am 15.8.2003 mit dem Motorrad und zog sich dabei eine Fraktur des rechten Daumens, des linken Unterarms sowie multiple Schnittverletzungen des rechten Unterschenkels und Knies als Linkshänderin zu. Als Dauerschaden ergibt sich die deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der linken Hand und die Klägerin spürt den linken Unterarm nicht mehr. Die Vorinstanz, das OLG Oldenburg (20.6.2008, 11 U 3/08) hat zum unfallbedingten Haushaltsführungsschaden und der Beeinträchtigung der Klägerin ein Sachverständigengutachten eingeholt, wobei der Dauerschaden mit 50 % haushaltsspezifischer MdE anzunehmen ist. Die Bezifferung des Haushaltsführungsschadens hat das OLG vollständig anhand des Tabellenwerkes Schulz-Borck/Hofmann in der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden 6. Auflage durchgeführt. Insbesondere wurde der Haushaltsführungsschaden für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2007 unter Anwendung der BAT VIII/TVÖD E-Gr. 3 sowie der BAT X/TVÖD E-Gr. 1 beziffert. Streitig blieb zwischen den Parteien die Bezifferung des Haushaltsführungsschadens während der stationären Aufenthalte. Der Senat des OLG hatte die zu verrichtende Tätigkeit während des stationären Aufenthaltes der Klägerin auf ca. 15 % von 21,7 Stunden gemäß Tabelle 8 Nr. 10 (a.F.) gerundet, mithin 3 Stunden wöchentlich geschätzt. Somit lag dem Bundesgerichtshof auch nur die Zeit der stationären Aufnahme zur revisionsrechtlichen Überprüfung vor. Im Wesentlichen hat der BGH die Entscheidung des OLG Oldenburg in diesem Punkt bestätigt. Insbesondere hat der BGH die Anwendung der Vergütung nach BAT X (= TVÖD E-Gr. 1) bestätigt. In Ermangelung abweichender konkreter Anhaltspunkte war die Tabelle 3 (a.F.) für einen einfachen Haushalt ohne Kinder, wobei die Leitungsfunktion voll vom Haushaltsführenden wahrgenommen wird, anzuwenden. Nach den unstreitigen Feststellungen des OLG Oldenburg handelt es sich bei dem Haushalt der Klägerin nur um einen einfachen Einpersonenhaushalt mit einfachen Wohnverhältnissen (65 m2), geringer technischer Ausstattung und einem unterdurchschnittlichen Haushaltseinkommen.
Diese Entscheidung ist kommentiert von Lang in Juris PR-Verkehrsrecht 7/2009. Er führt aus, dass diese Entscheidung den Weg eröffnet, bei leichten Verletzungen "pragmatische Wege" wählen zu können, wobei auf eine zeitaufwendige Berechnung nach Tabellen verzichtet werden könne. Das gerade hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. In der Entscheidung heißt es wörtlich: "Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem anerkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage) orientiert. Dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung solcher Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des Haushaltsführungsschadens bedient, hat der erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt. Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten."
Im Übrigen existieren neben der Anwendung des anerkannten Tabellenwerkes von Schulz-Borck/Hofmann bzw. nunmehr Schulz-Borck/Pardey keinerlei "pragmatische Wege". Eine Bezifferung nach dem Tabellenwerk erfordert weder Mühe noch Aufwand und ist rechtssicher innerhalb kürzester Zeit auf den vorliegenden Sachverhalt möglich. Sogenannte "pragmatische Wege" sind nichts weiter als ein "Stochern im Nebel" und in jedem Falle stellt ein solches Vorgehen für den Rechtsanwalt des Geschädigten ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko dar.
Darüber hinaus ist es überhaupt nicht pragmatisch, auf vermeintlich ortsübliche Entgelte zurückzugreifen. Ausgeurteilte derartige Stundenverrechnungssätze geben in der Regel nichts weiter als Stundenverrechnungssätze für Schwarzarbeit im Bereich der bloßen Haushaltsreinigung wieder. Eine Legalisierung dieser "Entgeltsätze" muss dringend unterbleiben.
Des Weiteren ist die Feststellung von Lang unzutreffend, wonach der BGH keine Aussage zum "Tabellenstreit" (Tabelle 8 oder Tabelle 1) getroffen habe. Der BGH hat sich im vorliegenden Fall uneingeschränkt zur Anwendung der Tabellen 8 und 9 – jeweils a.F. – positioniert. Dieses ist im Ergebnis bereits deshalb richtig, weil kein Tötungsfall zur Entscheidung vorliegt, der die Anwendung der Tabelle 1 erfordert hätte. Insoweit ist also die Forderung nach "Mischformen" zwischen Tabelle 1 und 8 von Lang jedenfalls auf der Basis der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung vollkommen unbegründet. Diese Forderung kann bestenfalls dazu führen, dass Geschädigten Ansprüche abgeschnitten werden, die sie nach der Tabelle 8 a.F. und jetzt Tabelle 8 bis 13.3 n.F. uneingeschränkt hätten. Auch hier gilt es für den Geschädigtenvertreter aus haftungsrechtlichen Erwägungen, streng an den Tabellen 8 bis 13.3 n.F. in Verbindung mit der Tabelle 2 festzuhalten. Ein Bedürfnis zur Vermischung der Tabelle 1 mit der Tabelle 8 bis 13.3 n.F. besteht nicht!
Lang positioniert sich des Weite...