Das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann und in der Neuauflage Schulz-Borck/Pardey ist ein unverzichtbarer Bestandteil in der Regulierung von Schadensersatzansprüchen Geschädigter. Das wird in der Auswertung der oben dargestellten ausgewählten Entscheidungen der vergangenen drei Kalenderjahre ersichtlich.
Für die Ermittlung der haushaltsspezifischen MdE wird entweder auf die Tabelle 6 a.F. und n.F. zurückgegriffen oder aber die Gerichte holen hierzu ein Sachverständigengutachten ein.
Die Bezifferung der erforderlichen Wochenstunden durch eine Ersatzkraft erfolgt überwiegend durch Anwendung des Tabellenwerkes, wobei korrekterweise die Tabellen 8 bis 13.3 herangezogen werden. Eine Vermischung mit der Tabelle 1 ist nicht nur dogmatisch unzulässig, dafür besteht auch kein praktisches Bedürfnis. Sollten Abweichungen von den Tabellen 8 bis 13.3 erforderlich sein, kann im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden. Wertvolle Anhaltspunkte dafür liefert die Tabelle 2 a.F./n.F. Aber auch hier ist eine starre Fixierung nicht erforderlich.
§ 287 ZPO eröffnet dem Anwender die Möglichkeit der Schadensschätzung, wobei jedoch der Geschädigte bzw. dessen Vertreter substantiiert darlegen muss, welche Haushaltsführungstätigkeiten vor dem Schadensereignis ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr ausgeübt werden. Unzureichender Klagevortrag führt zwangsläufig dazu, dass Ansprüche entweder unsubstantiiert sind oder aber im Rahmen des § 287 ZPO schlicht zu gering geschätzt werden. Beide Konstellationen können für den Geschädigtenvertreter eine haftungsrechtliche Komponente entwickeln.
Die Vielzahl der neuen Tabellen 8 bis 13.3 mit Ausdifferenzierung je nachdem, ob eine Frau oder ein Mann einen Haushaltsführungsschaden erlitten haben, wird allen erdenklichen Fallkonstellationen der Rechtswirklichkeit gerecht. Der demografischen Entwicklung Rechnung tragend, beschäftigen sich die Tabellen 12.1 bis 12.4 mit der Verteilung der Hausarbeit von alleinerziehenden Elternteilen. Ebenso das in der Praxis bestehende starke Bedürfnis nach neueren Anhaltspunkten im Single-Haushalt von Männern und Frauen wird nun mit den Tabellen 13.1 bis 13.3 bedient. Familienkonstellationen, in denen beide Partner arbeitslos sind, finden sich in den neugeschaffenen Tabellen 10.1 wieder. Auch die in der Rechtstatsächlichkeit vorkommenden Überkreuzkonstellationen (jeweils ein Partner ist erwerbstätig, während der andere kein Erwerbseinkommen erzielt) finden sich ausreichend berücksichtigt in den Tabellen 11 bis 11.2. Sowohl in der außergerichtlichen Regulierungspraxis – die den weit größeren Anteil der Regulierungsergebnisse auf sich vereint – als auch im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung wird die Praxis zeigen müssen, wie gebrauchstauglich die neuen Tabellen sind. In jedem Fall werden die neuen Tabellen dem demografischen Wandel in Deutschland gerecht. Kleinsthaushalte dominieren zunehmend Familienhaushalte mit 3 und mehr Kindern. Die Personenschadensregulierung kann vor derartigen gesellschaftlichen Entwicklungen nicht die Augen verschließen und Schulz-Borck/Pardey haben mit dem jetzt neu in der 7. Auflage aufgelegten Tabellenwerk zum Haushaltsführungsschaden das in der Regulierungspraxis bestehende Bedürfnis bestens bedient.
Soweit zur Ermittlung der Schadenshöhe auf die Vergütungsgruppe BAT X/ TVöD E-Gr. 1 in der Rechtsprechung zurückgegriffen worden ist (OLG Frankfurt, 29.10.2008, 22 W 64/08; BGH 3.2.2009, VI ZR 183/08), handelt es sich dabei um 1-Personen-Haushalte. In diesen Fällen mag die Anwendung des BAT X/ TVöD E-Gr. 1 gerechtfertigt sein. Keinesfalls ist jedoch aus diesen Einzelfällen zu schließen, dass grundsätzlich bei der fiktiven Abrechnung eines Haushaltsführungsschadens (so wie von der Assekuranz in der außergerichtlichen Regulierung immer wieder angestrebt) auf diese Vergütungsgruppe zurückzugreifen ist. Bereits im 2-Personen-Haushalt und erst recht im Haushalt mit Kindern haben andere Vergütungssätze zum Tragen zu kommen: der TVöD – E-Gr. 2–11.