Aus den Gründen: „Die nach §§ 464b StPO, 11 Abs. 2 RPflG, 567 Abs. 2 ZPO zulässige und auch fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet. Die zusätzlich zu den bereits durch den Kostenfestsetzungsbeschluss zugesprochenen notwendigen Auslagen beantragte Auslagenpauschale von 20,– EUR zzgl. Umsatzsteuer ist ebenfalls zu erstatten. Bei dem Bußgeldverfahren handelt es sich nämlich im Verhältnis zum nachfolgenden Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht um eine eigene Angelegenheit im Sinne von Nr. 7002 W RVG.
Eine explizite Regelung dieser Frage findet sich im RVG nicht. Dort sind nur punktuelle Einzelfälle einer “selben’ bzw. einer “verschiedenen’ Angelegenheit in §§ 16 ff. RVG aufgeführt. “Angelegenheit’ im Sinne von Nr. 7002 W RVG ist ein einheitlicher Lebensvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrages bis zur Erledigung desselben oder bis zu seinem Ausscheiden abdeckt (LG Köln, Urt. v. 1.10.2008 – 20 S 15108 m.w.N.). Die Frage, ob das behördliche und das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind oder nicht, ist streitig.
1) Als Argument für eine Betrachtung als dieselbe Angelegenheit wird angeführt, dass keine Vergleichbarkeit des behördlichen Bußgeldverfahrens mit dem Verwaltungsverfahren bei Verwaltungsakten gegeben sei, für welches die Trennung in § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklich festgestellt sein (LG Köln, Urt. v. 1.10.2008 – 20 S 15108, ebenso LG Hamburg, Urt. v. 9.8.2006 – 319 S 3I06, dem folgend AG Koblenz, Beschl. v. 23.11.2006 – 34 Owi 558/06; im Ergebnis ebenso AG München, Urt. v. 23.5.2008 – 262 C 36 106/07 mit dem Argument, dass behördliches Bußgeld- und das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren vergleichbar seien und bei letzterem auch nur eine Auslagenpauschale anfalle.
2) Die Gegenauffassung stützt sich zum einen auf die gegenüber den Regelungen in der BRAGO im RVG nunmehr gesonderten Regelungen über das Bußgeldverfahren, Zum anderen wird auf die – nach dieser Ansicht gegebene – Ähnlichkeit zwischen Verwaltungs- und behördlichem Bußgeldverfahren und die grundsätzlichen Unterschiede zwischen behördlichem Bußgeldverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren abgestellt (AG Friedberg/Essen, Beschl. v. 14.11.2008 – 45a OWi 806 Js 8580108; im Ergebnis ebenso AG Nauen, Beschl. v. 9.5.2007 – 34 OWi 481 Js 20950105 – 430105).
3) Letzteres überzeugt. Das behördliche Bußgeldverfahren stellt ein gesondert geregeltes Verfahren dar, welches – anders als das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren – mit einer einseitig getroffenen, der Rechtskraft fähigen Entscheidung endet. Insoweit ist das nachfolgende gerichtliche Verfahren als Rechtsmittelverfahren im weiteren Sinne anzusehen. Ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren ermöglicht aber nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG in jeder Instanz eine Gebührenforderung. Für diese Ansicht spricht auch § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG, wonach “die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung’ keine besondere Angelegenheit darstellt, “soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet“. Hiervon ist aber bei einem behördlichen Bußgeldverfahren auszugehen. Dass es bei der Differenzierung nicht darauf ankommen kann, ob der Streitgegenstand im engeren Sinne identisch ist, zeigt § 17 Nr. 2 RVG, welcher Mahnverfahren und das sich anschließende streitige Verfahren als verschiedene Angelegenheiten bezeichnet.
Entgegen der Auffassung des LG Köln im o.a. Urteil geht es auch nicht um eine (zulässige oder unzulässige) analoge Anwendung von § 17 Nr. 1 RVG zur Begründung des pauschalisierten Erstattungsanspruchs, sondern um die Auslegung des Begriffs “Angelegenheit’ im Rahmen der Nr. 7002 VV RVG, sodass die Voraussetzungen der Analogie nicht vorliegen müssen.“