BGB § 212 § 823; EFZG § 6; RVO § 1542; ZPO § 322 § 325
Leitsatz
1) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen.
2) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist.
3) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).
BGH, Urt. v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt als Arbeitgeberin den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer R. in Anspruch.
R. erlitt am 9.3.1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicherten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden ist, erhebliche Verletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt an R. eine Verletztenrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen materiellen Schäden des R. ist im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versicherer vor dem LG Limburg (Az. 4 O 56/73) durch Urt. v. 6.7.1973 rechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser beschäftigt. Mit "Abtretungserklärung" vom 11.8.1967 trat er Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23.2.2004 bis 2.4.2004 erkrankte R. wiederum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf.
Der Beklagte hält die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert. Er wendet außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.
Das LG hat die Klage wegen Verjährung der Forderung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß bis auf einen geringfügigen Zinsbetrag zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des LG.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [5]„ I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 b AuslPflVG, 3, 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Ob die Klägerin auf Grund der Abtretung vom 11. August 1967 Anspruchsinhaberin geworden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei der Schadensersatzanspruch des R. im Wege der cessio legis nach § 6 Abs. 1 EFZG in Höhe der Entgeltfortzahlung auf sie übergegangen. Ein vorgehender Anspruchsübergang gem. § 1542 RVO (nunmehr § 116 SGB X) auf den Sozialversicherungsträger sei nicht erfolgt. Mangels sachlicher Kongruenz der Leistungen werde der aus der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23.2.2004 bis 2.4.2004 folgende Regressanspruch von der Legalzession nach § 1542 RVO nicht berührt. Die Verletztenrente erhalte R. zum Ausgleich einer um einen bestimmten Prozentsatz geminderten Erwerbsfähigkeit. Daneben sei er bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin weiter voll beschäftigt und werde entsprechend entlohnt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Klägerin gleiche punktuelle Ausfallzeiten aus, in denen R. überhaupt nicht erwerbsfähig sei.
[6] Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar liege zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6.7.1973 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des R. im Februar 2004 ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren. Der Gesamtanspruch des R. sei deshalb spätestens im Januar 2004 verjährt. Auch die Folgen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gehörten zu dem gesamten auf dem schädigenden Ereignis beruhenden vorhersehbaren Schaden, der nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten gelte. Die Verjährung sei jedoch durch die Zahlungen des Rechtsvorgängers des Beklagten zuletzt im Jahr 2001 unterbrochen worden. Diese stellten ein Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB a.F. (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) dar. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit könne eine auf einen Einzelanspruch erfolgte Zahlung bezüglich des Gesamtschadens und damit auch anderer künftiger Schadensposten anerkennende Wirkung haben. Dass die Klägerin nicht Inhaberin des beim Geschädigten verbliebenen Stammrechts gewesen sei, hindere die Verjährungsunterbrechung nicht. Die Zahlung an die ...