Aus den Gründen: [4] „… III. … 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Das Berufungsgericht verlangt von einem Rechtsanwalt, dass er einen Vertreter selbst dann einschaltet, wenn er infolge einer plötzlich auftretenden Erkrankung dazu weder selbst noch durch Anweisung seines Personals imstande oder ihm das nicht zumutbar ist. Das steht im Widerspruch zu der ständigen Rspr. des BGH, die solche Anstrengungen von einem Rechtsanwalt nicht verlangt (dazu: BGH, Beschl. v. 15.2.1967, MDR 1967, 585; v. 26.2.1996, NJW 1996, 1540, 1541; v. 10.5.2006, BGHReport 2006, 1050 = FamRZ 2006, 1106 = NJW 2006, 2412).
[5] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
[6] a) Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden. Die Klägerin hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr ist aber die form- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren. Die Versäumung der Frist ist weder von ihr selbst noch von ihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, verschuldet.
[7] b) Ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten kann nicht darin gesehen werden, dass er die Anfertigung und Einreichung der Berufungsschrift bis zum letzten Tag der Frist aufgeschoben hat. Ein Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, hat zwar wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen … Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht, wenn von dem Rechtsanwalt nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 9.5.2006, BGHReport 2006, 1197 = FamRZ 2006, 1191 = MDR 2007, 248 = CR 2006, 658 = NJW 2006, 2637 Tz. 8). Entsprechende Maßnahmen hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch vorgesehen. Er wollte die – konzipierte – Berufungsbegründung am 24.12.2007 anfertigen und selbst bei Gericht einwerfen. Das hätte die Frist gewahrt.
[8] c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten auch nicht darin gesehen werden, dass er die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine krankheitsbedingte Versäumung von Fristen nicht getroffen oder während seiner Erkrankung die gebotenen Maßnahmen nicht ergriffen hätte.
[9] aa) Nach ständiger Rspr. des BGH muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er für seine Vertretung sorgen (BGH, Beschl. v. 6.3.1990 – VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; v. 18.5.1994 – XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschl. v. 18.10.1984, VersR 1985, 139, 140; v. 23.11.1995, MDR 1996, 640 = BRAK 1996, 88 = NJW 1996, 997, 998). Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 15.2.1967, MDR 1967, 585; v. 10.2.1977, VersR 1977, 433, 434; v. 11.3.1987, VersR 1987, 785, 786; v. 6.3.1990, VersR 1990, 1026; v. 11.3.1991, VersR 1991, 1270, 1271; v. 8.2.2000, juris; v. 18.9.2003, FamRZ 2004, 182).
[10] bb) Nach diesen Maßstäben war die Versäumung der Berufungsfrist unverschuldet.
[11] (1) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, er habe mit einem Kollegen eine Vertretungsvereinbarung für den Fall eines unvorhergesehenen Ausfalls getroffen. Die fiebrige Magen-Darm-Infektion sei plötzlich und unerwartet aufgetreten. Es habe vorher keine Anzeichen für eine solche Erkrankung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zutreffen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
[12] (2) Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss der Rechtsanwalt allerdings die Maßnahmen ergreifen, die ihm möglich und zumutbar sind. Solche Maßnahmen kamen hier aber nicht in Betracht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war nach seiner anwaltlichen Versicherung bettlägrig erkrankt und durch seine Erkrankung so geschwächt, dass er weder selbst einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist stellen noch den ansonsten für seine Vertretung zur Verfügung stehenden Kollegen darum bitten konnte. Damit beruht die Fristversäumung nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.1973, VersR 1973, 317; v. 26.11.1997, NJW-RR 1998, 639).“