Die Klägerin kollidierte mit ihrem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf einem Parkplatz eines Verbrauchermarktes. Die Klägerin erstritt in einem Rechtsstreit gegen den Unfallgegner ein in voller Höhe zusprechendes Urteil. In dem Verfahren des Unfallgegners gegen die Klägerin schlug das Gericht einen Vergleich in Höhe der hälftigen Haftung der Klägerin und der auch im vorliegenden Verfahren beklagten Haftpflichtversicherung der Klägerin vor, den diese akzeptierte. Darin sah die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten, da ein Grund für ein Nachgeben nicht bestanden habe. Sie machte die Verurteilung der Beklagten geltend, die Rückstufung der Klägerin zu unterlassen. Die Klage wurde abgewiesen.

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