Aus den Gründen: „… Die Abweisung des Anspruchs auf eine garantierte Rente von 2.268,29 EUR ist rechtlich zu beanstanden.
[10] 1. Mit Recht hat das BG den Anspruch auf Zahlung einer im “Individuellen Vorschlag’ vom 10.1.1995 genannten “voraussichtlichen Versorgungsleistung incl. Überschuss’ in Höhe von 4.972 DM (2.542 EUR) abgelehnt. Wie die Revision richtig sieht, setzt ein darauf gerichteter Erfüllungsanspruch voraus, dass die Beklagte den auf der überholten Sterbetafel 1987 R und damit einer fehlerhaften Grundlage beruhenden errechneten Betrag im Sinne einer verbindlichen Zusage garantiert hat (vgl. BGH NJW 1998, 982 unter 2 und BGHZ 116, 209, 214). Daran fehlt es schon nach dem Wortlaut des “Vorschlags’ vom 10.1.1995, der die Überschussbeteiligung zudem ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet. Das Gleiche trifft auf die übrigen vor Vertragsabschluss gegebenen Auskünfte zu. Verbindlich ist allein das, was die Parteien letztlich im Vertrag vereinbart haben (dazu unten 2. b)).
[11] Den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens in Gestalt einer höheren Rendite bei alternativer Anlage des Kapitals und den Anspruch auf eine garantierte Rente von wenigstens 1.760,14 EUR ab Februar 2004 verfolgt die Klägerin im Revisionsverfahren zu Recht nicht weiter.
[12] 2. Nach dem bisherigen Vortrag könnte die Klägerin aber Anspruch auf eine garantierte Rente von 2.268,29 EUR haben.
[13] a) Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus der diesen Betrag ausweisenden Mitteilung vom 22.10.2002. Auch bei dieser Auskunft der Vermittlerin handelt es sich schon ihrem Inhalt nach nicht um eine verbindliche Zusage. Als garantiert wird nur der Betrag von 1.632,60 EUR bezeichnet. Weiter wird darauf hingewiesen, ein Ablaufschreiben der Beklagten werde circa zwei Monate vor Rentenzahlung erfolgen. Die von der Beklagten der Vermittlerin, einer – wie den Akten zu entnehmen ist – auf Seiten der Klägerin eingeschalteten Versicherungsmaklerin, zugesandte Information über die nicht näher erläuterte Jahresrente von 27.219,48 EUR ist als “unverbindlicher Ausdruck’ gekennzeichnet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte der Klägerin am 22.10.2002 geschrieben hat, die genaue Höhe einschließlich Überschussbeteiligung der zum 1.2.2003 fällig werdenden Rente wolle sie ihrer nächsten Wertbestätigung entnehmen.
[14] b) Eine den bisher gezahlten Betrag übersteigende Rente kann die Klägerin aber verlangen, wenn die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente (“zweite Komponente’) 856,56 EUR betragen würde oder jedenfalls höher wäre als die von der Beklagten zuerkannten 284,92 EUR.
[15] aa) Ein auf Erfüllung gerichteter vertraglicher Anspruch auf eine höhere Zusatzrente ist dem Grunde nach gegeben, wenn die Beklagte die dem von der Klägerin eingezahlten Kapital zuzurechnenden, während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zusatzrente eingesetzt hat, sondern auch zum Auffüllen der wegen unzureichender Kalkulation mit der Sterbetafel 1987 R schon bei Vertragsschluss bestehenden Lücke in der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 EUR, “erste Komponente’). Die Beklagte war verpflichtet, diese Überschussanteile ausschließlich für die Bildung der Zusatzrente einzusetzen. Das ergibt sich aus der Systematik der drei Leistungskomponenten und den Vereinbarungen zur Überschussbeteiligung.
[16] Urkundlich belegt und zwischen den Parteien unstreitig ist Folgendes: Die im Versicherungsschein ausgewiesene Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 EUR) ist für die gesamte Laufzeit garantiert. Ebenfalls für die gesamte Laufzeit garantiert ist die Zusatzrente, die aus den während der Aufschubzeit fälligen Überschussanteilen gebildet worden ist. Nicht garantiert ist insoweit, dass und in welcher Höhe Überschussanteile zugewiesen werden. Mangels verbindlicher Zusage der Höhe dieser Rente durfte die Beklagte sie auch nach den aktualisierten Rechnungsgrundlagen kalkulieren, insbesondere nach der Sterbetafel 1994 R und mit einem Rechnungszins von 4 %. Die während der Aufschubzeit fälligen Überschussanteile werden nach den im Versicherungsschein getroffenen Vereinbarungen für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Dies führe zur Steigerung der Altersrente bzw. einer gegebenenfalls möglichen Kapitalabfindung. Nach § 2 Abs. 6 der Produktbedingungen für die Rentenversicherung werden bis zum Ablauf der Aufschubzeit die jährlichen Überschussanteile für eine Erhöhung des Zeitwertes verwendet, dies führe zu einer Steigerung der Höhe der Rente bzw. der stattdessen später gegebenenfalls beantragten Kapitalabfindung. Die aus den Überschussanteilen ab Rentenbeginn zu bildende konstante Rente ist nicht garantiert.
[17] Diese Vereinbarungen sind nach dem maßgeblichen Verständnis der Klägerin so auszulegen, dass die garantierte Rente von 1.411,73 EUR auf jeden Fall zu zahlen ist, unabhängig davon, ob nach Vertragsschluss Überschüsse erzielt werden...