VVG §§ 157 ff.
Leitsatz
Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbeitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen.
BGH, Urt. v. 8.7.2009 – IV ZR 102/06
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer im Februar 1995 gegen Zahlung eines Einmalbeitrags von 344.040 DM abgeschlossenen Leibrentenversicherung eine höhere Rente. Als Rentenbeginn ist der 1.2.2003 vereinbart. Die monatliche Leistung der Beklagten besteht aus drei Komponenten: einer garantierten, auf der Grundlage der Sterbetafel 1987 R und einem Rechnungszins von (zunächst) 3,5 % kalkulierten Rente von 1.411,73 EUR, einer ebenfalls garantierten, aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit von acht Jahren gebildeten Zusatzrente und einer nicht garantierten, aus den ab Rentenbeginn fälligen Überschussanteilen gebildeten konstanten Rente. Ab dem Jahr 1996 erhielt die Klägerin von der Beklagten jeweils zum 1.2. – ob auch für 1997, ist streitig – jährliche Wertbestätigungen über die Steigerung der Rente. Am 22.10.2002 teilte der Versicherungsvermittler der Klägerin auf Grund einer Information der Beklagten vom selben Tage mit, die Rente betrage insgesamt 2.268,29 EUR.
Ab dem 1.2.2003 zahlte die Beklagte eine Rente von 1.760,14 EUR, die sich aus der anfänglichen Garantierente von 1.411,73 EUR, einer garantierten Zusatzrente von 284,92 EUR und einer nicht garantierten konstanten Rente von 63,49 EUR zusammensetzte. Zum 1.2.2004 senkte die Beklagte die Rente auf 1.696,65 EUR ab mit dem Hinweis, dass es für das folgende Jahr auch bei einer Verminderung der Verzinsung wegen des Garantiezinses von 4 % bei diesem Betrag verbleibe. Die Klägerin verlangt eine höhere Rente aus verschiedenen Rechtsgründen.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Die Abweisung des Anspruchs auf eine garantierte Rente von 2.268,29 EUR ist rechtlich zu beanstanden.
[10] 1. Mit Recht hat das BG den Anspruch auf Zahlung einer im “Individuellen Vorschlag’ vom 10.1.1995 genannten “voraussichtlichen Versorgungsleistung incl. Überschuss’ in Höhe von 4.972 DM (2.542 EUR) abgelehnt. Wie die Revision richtig sieht, setzt ein darauf gerichteter Erfüllungsanspruch voraus, dass die Beklagte den auf der überholten Sterbetafel 1987 R und damit einer fehlerhaften Grundlage beruhenden errechneten Betrag im Sinne einer verbindlichen Zusage garantiert hat (vgl. BGH NJW 1998, 982 unter 2 und BGHZ 116, 209, 214). Daran fehlt es schon nach dem Wortlaut des “Vorschlags’ vom 10.1.1995, der die Überschussbeteiligung zudem ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet. Das Gleiche trifft auf die übrigen vor Vertragsabschluss gegebenen Auskünfte zu. Verbindlich ist allein das, was die Parteien letztlich im Vertrag vereinbart haben (dazu unten 2. b)).
[11] Den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens in Gestalt einer höheren Rendite bei alternativer Anlage des Kapitals und den Anspruch auf eine garantierte Rente von wenigstens 1.760,14 EUR ab Februar 2004 verfolgt die Klägerin im Revisionsverfahren zu Recht nicht weiter.
[12] 2. Nach dem bisherigen Vortrag könnte die Klägerin aber Anspruch auf eine garantierte Rente von 2.268,29 EUR haben.
[13] a) Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus der diesen Betrag ausweisenden Mitteilung vom 22.10.2002. Auch bei dieser Auskunft der Vermittlerin handelt es sich schon ihrem Inhalt nach nicht um eine verbindliche Zusage. Als garantiert wird nur der Betrag von 1.632,60 EUR bezeichnet. Weiter wird darauf hingewiesen, ein Ablaufschreiben der Beklagten werde circa zwei Monate vor Rentenzahlung erfolgen. Die von der Beklagten der Vermittlerin, einer – wie den Akten zu entnehmen ist – auf Seiten der Klägerin eingeschalteten Versicherungsmaklerin, zugesandte Information über die nicht näher erläuterte Jahresrente von 27.219,48 EUR ist als “unverbindlicher Ausdruck’ gekennzeichnet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte der Klägerin am 22.10.2002 geschrieben hat, die genaue Höhe einschließlich Überschussbeteiligung der zum 1.2.2003 fällig werdenden Rente wolle sie ihrer nächsten Wertbestätigung entnehmen.
[14] b) Eine den bisher gezahlten Betrag übersteigende Rente kann die Klägerin aber verlangen, wenn die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente (“zweite Komponente’) 856,56 EUR betragen würde oder jedenfalls höher wäre als die von der Beklagten zuerkannten 284,92 EUR.
[15] aa) Ein auf Erfüllung gerichteter vertraglicher Anspruch auf eine höhere Zusatzrente ist dem Grunde nach gegeben, wenn die Beklagte die dem von der Klägerin eingezahlten Kapital zuzurechnenden, während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zusatzrente eingesetzt hat, sondern auch zum Auffüllen der wegen unzureichender Kalkulation mi...