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zfs 11/2010, Beiordnung eines eigenen Anwalts im Wege der Prozesskostenhilfe bei Vorwurf der Unfallmanipulation durch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung

Heinz Diehl
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ZPO § 114

Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig i.S.v. § 114 S. 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.

BGH, Beschl. v. 6.7.2010 – VI ZB 31/08

Aus den Gründen:

[1] “I. Der Kläger hat die Beklagte zu 2) als Fahrerin und die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls am 23.11.2006 in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1) hat der Beklagten zu 2) und dem Kläger Unfallmanipulation vorgeworfen. Der Rechtsanwalt der Beklagten zu 1) hat sich vor dem LG nicht für die Beklagte zu 2) bestellt, vielmehr ist die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) als Streithelferin beigetreten und ihr Prozessbevollmächtigter hat auf diesem Wege auch für diese Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 20.11.2007 hat die Beklagte zu 2) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts gestellt und gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger – anders als die Beklagte zu 1) – eingewandt, dass das Unfallereignis zwar nicht manipuliert, die im Prozess geltend gemachten Schäden jedoch durch den Unfall nicht verursacht worden seien.

[2] Das LG hat die Klage mit Urt. v. 10.12.2007 mit der Begründung abgewiesen, eine Vielzahl von Beweisanzeichen begründeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Unfallmanipulation; außerdem stehe fest, dass der Pkw des Klägers erheblich vorbeschädigt gewesen sei. Zugleich hat es der...

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