“Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kl. hat einen weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. in Höhe von 2.134,75 EUR aus §§ 7, 17, 18 StVG, 249 BGB, 115 VVG.
Der Anspruch der Kl. besteht der Höhe nach auf Zahlung der geltend gemachten Klageforderung gem. § 249 BGB, da sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts berechtigt ist, auf Totalschadenbasis abzurechnen, weil sie eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat und der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt. Erfolgt nämlich die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache, ist der Wiederbeschaffungsaufwand grundsätzlich zu ersetzen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249 BGB Rn 26). Dies allerdings ferner nur dann, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand nicht höher ist als der in Folge einer Reparatur zu leistende Ersatz (BGH NJW 1992, 302). Maßgeblich hierfür sind entgegen der Ansicht der Bekl. die Bruttowerte (vgl. BGH NJW 2009, 1340). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, denn der Reparaturaufwand brutto liegt – selbst, unter der Berücksichtigung des Prüfberichtes der Bekl. – über dem Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 7.340,00 EUR (Wiederbeschaffungswert minus Restwert: 15.850,00 EUR – 8.510,00 EUR = 7.340,00 EUR). Sowohl der Reparaturaufwand brutto laut Prüfbericht der Bekl. mit 7.488,27 EUR (= Reparaturkosten netto, plus Umsatzsteuer, plus Wertminderung) als auch der Reparaturaufwand brutto nach dem klägerischen Sachverständigengutachten mit 7.941,55 EUR zuzüglich Wertminderung liegen über dem Wiederbeschaffungsaufwand.
Demnach kann die Frage der Verweisung der Bekl. auf eine gleichwertige günstigere Reparaturwerkstatt auch dahinstehen.
Die Kl. hat demnach der Höhe nach einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes. Da dieser 7.340,00 EUR beträgt und die Bekl. eine Zahlung in Höhe von 5.788,46 EUR in Bezug auf die Reparaturkosten geleistet hat, steht der Kl. ein weiterer Anspruch auf Zahlung in Höhe von 951,54 EUR gegen die Bekl. zu.
Zudem steht der Kl. auch der Anspruch auf Zahlung der weiterhin geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 814,00 EUR zu. Denn die Kosten für die Miete eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges sind im Sinne des § 249 BGB für die Dauer der für die Ersatzbeschaffung notwendigen Zeit (Palandt/Heinrichs, § 249 BGB Rn 33) zu ersetzen. Die Kl. hat vorliegend vorgetragen, dass die Dauer von 27 Tagen für die Ersatzbeschaffung erforderlich gewesen sei, die Bekl. ist dem nicht mit substantiiertem Bestreiten entgegen getreten, sodass das Gericht gem. § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen hatte, dass die Behauptung, die notwendige Zeit habe 27 Tage betragen, richtig ist. Auch die Höhe der Mietwagenkosten pro Tag blieb unbestritten. Entgegen der Ansicht der Bekl. kommt es hierbei auch nicht auf die Reparaturdauer an, die sich aus dem klägerischen Sachverständigengutachten ergibt, weil die Mietwagenkosten gerade nicht fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, sondern vielmehr auf Grundlage der Dauer der Ersatzbeschaffung.
Schließlich hat die Kl. aufgrund der Ersatzanschaffung auch einen Anspruch auf Zahlung der An- und Abmeldekosten in Höhe von insgesamt 100,75 EUR sowie auf Zahlung der Standkosten in Höhe von 268,46 EUR, denn diese sind ausweislich der Rechnung auch tatsächlich angefallen und sind daher konkret abzurechnen.“