Der vom AG Frankfurt entschiedene Fall zeigt beispielhaft, welche Gefahr durch die Verweisung auf günstigere Werkstätten für die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten droht. Nach dem eingeholten Gutachten konnte der Geschädigte auf Totalschadenbasis abrechnen, weil der Wiederbeschaffungsaufwand noch unter dem Reparaturaufwand lag. Bei der hierfür anzustellenden Vergleichsbetrachtung muss der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung) dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenübergestellt werden (vgl. BGHZ 115, 364 = zfs 1992, 9). Die Versicherung übersandte nach Einreichung des Gutachtens einen so genannten "Prüfbericht", in dem die Stundenverrechnungssätze unter Verweis auf (angeblich) günstigere Werkstätten gekürzt wurden. Der Geschädigte wollte nicht reparieren, sondern wählte einen anderen Weg den Schaden durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu beheben, was nach st. Rpsr. des BGH auch eine Form der Naturalrestitution darstellt (vgl. BGH a.a.O.). Die Versicherung zahlte die Nettoreparaturkosten laut Prüfbericht und verweigerte die Zahlung der Differenz zum Fahrzeugschaden sowie des mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Folgeschadens (Mietwagen-, Stand- sowie die An- und Abmeldekosten) unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die grundsätzliche Frage, ob der Geschädigte bei seiner Wahl des möglichen Abrechnungsweges (Reparatur- oder Totalschadenbasis) den nachträglichen Verweis des Versicherers auf günstigere Reparaturkosten berücksichtigen muss, musste das AG vorliegend indes nicht entscheiden, weil die Bruttoreparaturkosten selbst nach dem Prüfbericht immer noch über dem Wiederbeschaffungsaufwand (brutto) lagen. Maßgeblich ist dabei nach der Auffassung des BGH, jedenfalls bei nicht zum vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten, der jeweilige Aufwand inklusive Umsatzsteuer (BGH NJW 2009, 1340 = zfs 2009, 439). Dem ist auch das AG in seiner Entscheidung gefolgt und musste deshalb nicht entscheiden, ob der Verweis auf niedrigere Reparaturkosten die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten eingeschränkt. Die Beantwortung bleibt kommenden Entscheidungen vorbehalten, wobei die Vergleichsbetrachtung grundsätzlich aus Sicht des Geschädigten erfolgen muss. Der Geschädigte vertraut auf die Richtigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens und kann nicht die Rechtmäßigkeit des Verweises, die Richtigkeit des Prüfberichts sowie die Seriosität und Qualität der dort genannten Werkstätten überprüfen. Soll der Geschädigte weiterhin "Herr des Restitutionsgeschehens" bleiben und nicht zum bloßen Objekt verkommen, kann diese Frage deshalb nur dahingehend entschieden werden, dass für die Vergleichsbetrachtung nur die Reparaturkosten laut Gutachten maßgeblich sein können.
RA Alexander Jaeger, Frankfurt am Main