“Die Beschwerde ist zulässig und hat aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen Erfolg.
Das VG hätte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 2 des Bescheids v. 24.2.2011 wiederherstellen müssen. Die darin verfügte Untersagung des Führens (fahrerlaubnisfreier) Fahrzeuge erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin nicht von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgehen durfte. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung besteht danach nicht.
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1y) StVG – i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nur noch als bedingt geeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen hat, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Antragstellerin schließt auf die Ungeeignetheit des Antragstellers, weil er das zum Zwecke (auch) der Klärung seiner Geeignetheit zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat (vgl. § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV); dieser Schluss ist aber nicht zulässig, weil zur Klärung von diesbezüglichen Zweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht angeordnet werden durfte.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2a) FeV für eine Aufforderung zur Begutachtung liegen entgegen der Rechtsansicht des VG nicht vor. § 3 Abs. 2 FeV verweist auf eine entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs – der Antragsteller fährt nach seinen Angaben bei der Begutachtung durch den Verkehrsmediziner Dr. M mit dem Fahrrad zur Arbeit und besitzt offensichtlich eine Prüfbescheinigung für Mofas – zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist.
Welche Tatsachen die Eignung einer Person, mit nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen, infrage stellen können, ist im StVG nicht näher geregelt. Auch hier gilt zwar grds. der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl. den Beschl. des Senats v. 25.9.2009 – 10 B 10930/09 OVG, juris, unter Hinweis auf Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 3 FeV Rn 1, 7). Hieraus ergibt sich aber noch nicht, welche körperlichen und geistigen Einschränkungen und Erkrankungen die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausschließen. Allerdings führt der Genuss von Alkohol in höherer Dosierung zu einer Herabsetzung der Reaktions- und Kritikfähigkeit sowie zu Veränderungen der Stimmungslage; bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0,3 ‰ können zu diesbezüglichen Defiziten führen. Häufiger Alkoholmissbrauch führt darüber hinaus zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung (vgl. Ziff. 3.11 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand März 2000). Nicht nur bei der Nutzung von Kfz, sondern auch beim Führen von Mofas, Fahrrädern oder anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen besteht infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko (vgl. Beschl. des Senats v. 25.9.2009, a.a.O.). Wenn daher ein Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs nicht in der Lage ist, das Führen dieses Fahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen, ist er wegen “Alkoholmissbrauchs’ i.S.d. FeV zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet. Folgerichtig ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei diesbezüglichen Eignungszweifeln gem. § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2a) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach einem eingeholten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Die in Fällen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2c) FeV aufgeworfene – und weiterhin in Streit stehende – Frage, ob die vorgenannte Vorschrift einschränkungslos für die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug zur Anwendung kommt (so HessVGH, Urt. v. 6.10.2010 – 2 B 1076/10 und BayVGH, Beschl. v. 28.12.2010 – 11 CS 10.2025, beide juris) oder sich vielmehr, soweit die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug in Rede steht, die pauschalierende Betrachtungsweise des § 13 S. 1 Nr. 2c) FeV nicht rechtfertigen lässt (so der Senat in seinem Beschl. v. 25.9.2009, – 10 B 10930/09.OVG, juris), bedarf bei der Gutachtensaufforderung nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2a) FeV keiner Entscheidung. Denn § 13 S. 1 Nr. 2a) FeV l...