1. Nicht nur bei der Nutzung von Kfz, sondern auch beim Führen von Mofas, Fahrrädern oder anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen besteht infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko. Wenn daher ein Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs nicht in der Lage ist, das Führen dieses Fahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen, ist er wegen "Alkoholmissbrauchs" i.S.d. FeV zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet. Folgerichtig ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei diesbezüglichen Eignungszweifeln gem. § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2a) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach einem eingeholten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
2. Die nach § 13 S. 1 Nr. 2a) FeV erforderlichen Anzeichen für Alkoholmissbrauch bzw. sonstigen Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, müssen sich dabei auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs und einem die Fahrsicherheit bezüglich eines solchen Fahrzeugs beeinträchtigenden Alkoholkonsum beziehen. Nur dann berücksichtigt die Gutachtenanforderung in ausreichendem Maße das Spannungsverhältnis, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Verkehrsteilnehmers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (Übermaßverbot).
3. Eine Alkoholauffälligkeit als Kraftfahrer und dessen Alkoholprobleme vermögen die Anordnung einer Begutachtung nicht per se zu rechtfertigen. Sie müssen vielmehr zusätzlich in einer Weise zutage getreten sein, die zu der begründeten Annahme Anlass geben, der Betroffene werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden (vgl. zu diesen grundlegenden Kriterien den Beschl. des erkennenden Senats v. 11.9.2006 – 10 B 10734/07.OVG, juris = zfs 2006, 713).
4. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 S. 1 Nr. 2a) Alt. 2 FeV zum Zwecke der Klärung der Frage, ob Alkoholmissbrauch im Hinblick auf das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs anzunehmen ist, setzt eine nahe liegende und konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit voraus. Die zu befürchtenden Folgen müssen an diejenigen bei auffällig gewordenen Kraftfahrern heranreichen.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 8.6.2011 – 10 B 10415/11.OVG