“ … (2.) Nach § 4 der BB-UZV vermindert sich die Leistung allerdings entsprechend dem Anteil der Mitwirkung, wenn zur Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen des Versicherten zu mindestens 25 % mitgewirkt haben.
Nach der Beweisaufnahme ist von einer 50 %igen Mitwirkung der Vorerkrankung des Ehemannes der Kl. an seinem Tod auszugehen.
Die Beweislast für die Mitwirkung anderer Ursachen nach § 4 der Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung mit Leistung bei Erwerbsunfähigkeit oder Todesfall trifft den VR (Senat VersR 2004, 1544; Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 3 AUB 99 Rn 7; Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 182 VVG Rn 20). Ob § 286 ZPO oder § 287 ZPO das Beweismaß bestimmen, wird unterschiedlich gesehen. Zum Teil wird für die Frage, ob überhaupt unfallunabhängige Faktoren mitgewirkt haben, § 286 ZPO angewandt, die Höhe des Mitwirkungsanteils aber nach § 287 ZPO geschätzt (Bruck/Möller, VVG, 9.Aufl., § 182 VVG Rn 20). Zum Teil wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht für ausreichend gehalten (Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 3 AUB 99 Rn 7 und OLG Düsseldorf VersR 2002, 883 … ) bzw. auf § 286 ZPO abgestellt (OLG Koblenz r+s 2001, 348), überwiegend wird dagegen von der Rspr. § 287 ZPO angewendet (OLG Düsseldorf VersR 1997, 174; OLG Düsseldorf VersR 1994, 1218; OLG Hamm VersR 1982, 946). Hinsichtlich der Quote wird zum Teil angenommen, eine quantitative Bestimmung der Mitwirkung mehrerer Faktoren für den Tod sei nicht möglich, vielmehr seien die Todesursachen regelmäßig gleichwertige Ursachen, denn weder der Unfall noch die Vorerkrankung hätten für sich alleine diesen Tod zur Folge gehabt (OLG Frankfurt VersR 1991, 762). Die überwiegende Meinung sieht dies anders und hält eine Quotierung je nach dem Grad der Mitwirkung für zulässig (OLG Düsseldorf VersR 1997, 174; OLG Hamm VersR 1982, 946). So wurde bei einer Dreigefäßerkrankung der Herzarterien und einem unfallbedingten Herzinfarkt eine 45 %-ige Leistungskürzung vorgenommen, weit die Vorerkrankung Voraussetzung für den Herzinfarkt war (OLG Düsseldorf VersR 1997, 174). Bei einer Bewertung des Unfalles als austauschbare Ursache wurde eine Leistungskürzung von 75 % vorgenommen (OLG Hamm VersR 1982, 946; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130), sowie von 66 %, weil durch einen Sturz die gesamte Kausalkette zwar in Gang gesetzt worden sei, aber eine eigentlich harmlose Gesundheitsverletzung wegen der Vorerkrankung zum Tode führte (OLG Karlsruhe r+s 1987, 326).
Das Beweismaß für die Mitwirkung einer Vorerkrankung i.S.v. § 4 der BB-UZV muss § 287 ZPO entnommen werden, und nicht § 286 ZPO. Denn es geht ebenso um die Unfallfolgen, also die haftungsausfüllende Kausalität, wie bei der vom (VN zu beweisenden Tatsache, dass der Unfall mitursächlich war, was nach § 287 ZPO zu beurteilen ist (BGH NJW 1993, 201). Warum für die vom VR zu beweisende Tatsache, dass – genau entgegengesetzt – Vorerkrankungen mitursächlich waren, etwas anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar.
Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht deshalb eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen aus, dass die Vorerkrankung in kausalem Zusammenhang mit der Unfallfolge (hier dem Tod) steht. Das ist anzunehmen.
Im Gutachten v. 19.3.2008 hat der Sachverständige Prof. Dr. Bö zwar ausgeführt, dass der Mitwirkungsgrad der Vorerkrankung an dem Tode nicht feststellbar ist. Ein Hinweis dafür, dass der morphologische Befund der Herzkranzgefäßveränderungen zum Ausgang des Stromunfalls beigetragen hat, gebe es nicht. In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dann darauf abgestellt, dass kein akuter Herzinfarkt vorgelegen habe. Eine Mitwirkung scheide nach seiner Meinung insb. aus, wenn der Ehemann der Kl. vor dem Unfall eine normale Pumpfunktion des Herzens gehabt habe. Dies könne aber nicht mehr festgestellt werden.
Im ersten Gutachten v. 5.10.2006 gelangten Prof. Dr. Bö und Dr. S dagegen zu der Einschätzung, dass der Stromunfall eine Teilursache des Todes bei vorbestehender Gefäßerkrankung sei. Bei ihrer mündlichen Anhörung hat die Sachverständige Dr. S den "Stromunfall" ebenfalls als Mitursache bezeichnet.
Außerdem befassen sich weder Prof. Dr. Bö noch Dr. S. mit der Frage der Mitursächlichkeit der Vorerkrankung unter dem Gesichtspunkt, dass der Stromschlag nicht so stark war, dass der Tod sofort eintrat, sondern erst 10 Tage später. Der Sachverständige Dr. Ö hat dazu ausgeführt, dass die Sterbewahrscheinlichkeit bei den im vorliegenden Fall ermittelten Stromstärken bzw. Einwirkungszeiträumen – 115 bis 153 mA über 0,2 bis 0,4 Sekunden – lediglich 5 % beträgt und bei der Annahme, dass in 90 % der Fälle der Tod unmittelbar bzw. innerhalb von 24 Stunden eintritt, die Wahrscheinlichkeit – ohne Vorschädigung – an dem Stromschlag nach 10 Tagen zu versterben lediglich 0,5 % beträgt. Außerdem hält Dr. Ö Herzinfarkte bei Stromunfällen ohne Vorerkrankungen bei der hier vorliegenden Stromstärke und Einwirkungsze...