“Die Klage ist überwiegend begründet. Der Bekl. hat schuldhaft (fahrlässig) ein fehlerhaftes Gutachten erstellt und dadurch einen Schaden der Kl. i.H.v. 7.550 EUR verursacht. Diesen Schaden hat er gem. § 280 BGB zu ersetzen.
Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch kann die Kl. geltend machen, obwohl sie nicht Vertragspartner des Bekl. gewesen ist. Mit der Erstellung des Gutachtens vom 28.7.2003 war der Bekl. seinerzeit vom Freistaat Thüringen beauftragt worden. Es war allerdings völlig klar, dass es um ein Gutachten zwecks Regulierung eines Haftpflichtschadens ging. Das Gutachten wurde also mit dem Ziel erstellt, dass der Freistaat Thüringen als Geschädigter des Verkehrsunfalls auf der einen Seite und die Kl. als Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der anderen Seite mithilfe dieses Gutachten die Schadensregulierung vornehmen können. Damit wurde die Kl. in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.
Der Bekl. hat das Gutachten vom 28.7.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Bekl. in seinem Gutachten vom 28.7.2003 einen Restwert des Fahrzeuges in dem Bereich zwischen 8.500 EUR und 10.500 EUR angeben müssen und nicht – wie tatsächlich geschehen – einen Restwert von 950 EUR. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K hat in seinen beiden Gutachten vom 14.12.2005 und vom 1.6.2010 sowie bei seiner Anhörung nachvollziehbar und plausibel erläutert, warum dem Bekl. der Vorwurf zu machen ist, er habe fahrlässig ein nicht korrektes Gutachten erstellt. Das Gericht folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen und schließt sich ihr ohne Einschränkungen an.
Die vom Bekl. gegen diesen Vorwurf erhobenen Einwände sind allesamt widerlegt worden. Soweit der Bekl. behauptet, Informationen über das Internet seien im Jahre 2003 gerade erst im Entstehen gewesen bzw. nur rudimentär vorhanden gewesen, ist dies unzutreffend. Der Sachverständige K hat in seinem Gutachten vom 1.6.2010 dargelegt, seit wann die verschiedenen regionalen Restwertbörsen im world-wide-web agieren. Er hat 5 verschiedene Restwertbörsen benannt, die alle in der Zeit zwischen 1996 und 2000 ihre Tätigkeit aufgenommen haben und im Jahre 2003 bereits am Markt etabliert waren.
Wenig überzeugend ist der Einwand des Bekl., Polizeifahrzeuge seien damals in Thüringen nicht frei veräußerlich gewesen. Dass ein Polizeifahrzeug nicht immer Polizeifahrzeug bleiben muss, sondern auch zurückgerüstet werden kann, liegt auf der Hand. Für eine Privatperson, die ein Gebrauchtfahrzeug erwerben möchte, spielt es vielmehr eine Rolle, wie alt das Fahrzeug ist, wie viele Kilometer das Fahrzeug bereits gefahren ist und in welchem Zustand das Fahrzeug sich befindet. Alles andere ist in der Regel nebensächlich. So sieht das offenbar auch der Sachverständige K, der bei seiner Anhörung auf Befragen ausdrücklich erklärt hat, es seien auch schon vor der Umstellung der Praxis der Polizei hin zu einem vermehrten Abschluss von Leasingverträgen Fahrzeuge der öffentlichen Hand an Interessenten gegangen. Im Übrigen seien Polizeifahrzeuge grds. von handelsüblichen Fahrzeugen zum Polizeifahrzeug umgerüstet worden und könnten durchaus wieder zurückgerüstet werden, um dann auf dem Privatmarkt verwertbar zu sein.
Dass der Bekl. bei Erstellung des Gutachtens im Jahre 2003 nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen ist, zeigt auch der Vortrag des Bekl. selbst. In der Klageerwiderung vom 9.2.2009 trägt der Bekl. vor, er habe bei drei Autoverwertern in Erfurt, in Fulda und in Kassel angerufen, aber aus Fulda und Kassel keine Auskunft erhalten. Der Weiterveräußerer aus Erfurt habe den Betrag von 950 EUR genannt, insofern hat der Bekl. sich mit einer einzigen Auskunft begnügt und diese einfach in sein Gutachten übernommen. Dies bestätigt das hier gefundene Ergebnis fahrlässigen Verhaltens des Bekl.
Hinsichtlich der Schadenshöhe geht das Gericht von einem Betrag von 7.550 EUR aus. Bei korrekter Vorgehensweise hätte der Bekl. bei der Begutachtung am 28.7.2003 einen Restwertbetrag im Bereich zwischen 8.500 EUR und 10.500 EUR nennen müssen. Die Nennung eines Betrages von 8.500 EUR wäre also gerade noch zu rechtfertigen gewesen. Ein Schaden ist der Kl. in Höhe des Differenzbetrages zwischen diesem Betrag i.H.v. 8.500 EUR und dem tatsächlich angegebenen Betrag von 950 EUR entstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass – bei Fertigung eines korrekten Gutachtens – es auch gelungen wäre, das Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Betrag tatsächlich zu veräußern.
Nicht maßgeblich ist die vom Sachverständigen ursprünglich angegebene Spanne zwischen 8.000 EUR und 9.500 EUR. Denn im Rahmen der Befragung des Sachverständigen K hat sich ergeben, dass bei der Angabe dieser Spanne die konkreten Sonderausstattungen des Fahrzeuges nicht berücksichtigt worden waren. Aufgabe des Bekl. im Jahre 2003 war es aber natürlich, das Fahrzeug und die verursachten Schäden auf der Gr...