Die Entscheidung geht zu Recht davon aus, dass die Kl. des vorliegenden Verfahrens, obwohl sie keine Vertragspartei des Gutachtervertrages war, in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen dem Bekl. und dem Geschädigten einbezogen war (vgl. BGH VersR 2001, 1388; OLG Köln VersR 2004, 1145 f.; LG Stuttgart zfs 1992, 861; vgl. auch Fleischmann/Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat – Band 2: Verkehrszivilrecht, 5. Aufl., § 7 Rn 284). Soweit die Entscheidung darauf abstellt, dem Sachverständigen sei schon vorzuwerfen, dass er keine Angebote dem Internet entnommen habe, begründet dies keine Pflichtverletzung des Gutachters nach § 280 BGB. Der Sachverständige wie der Geschädigte waren nicht verpflichtet, den Restwert anhand der über das Internet recherchierter Angebote zu ermitteln (vgl. BGH zfs 2005, 186 ff.; LG Koblenz zfs 2005, 17 f.; LG Kaiserslautern zfs 2006, 150, 151). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Geschädigte "Herr des Restitutionsgeschehens" ist, ihm damit nicht eine von der Versicherung gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen wird (BGH a.a.O.; BGH NJW 1993, 1849; LG Kaiserslautern a.a.O.). Bei Berücksichtigung von Internetangeboten, die ggf. einen höheren Verkaufspreis als die Veräußerung auf dem regional zugänglichen Markt ergeben, würde der Geschädigte gezwungen sein, größere Anstrengungen zu einer Veräußerung über den qua Internet eröffneten Markt treffen zu müssen. Solche Ermittlungen würden danach zu einer Schlechterstellung des Geschädigten führen (vgl. LG Kaiserslautern a.a.O.; Riedmeyer, DAR 2002, 42, 45). Vielmehr genügte der Sachverständige seiner Sorgfaltspflicht, wenn er wenigstens drei Angebote auf dem allgemeinen Markt bei den örtlichen Autohändlern einholte (vgl. LG Kaiserslautern a.a.O.; Riedmeyer, DAR 2002, 42; Steffen, DAR 1997, 297, 302). An dieser Sorgfaltspflicht hat es der Sachverständige fehlen lassen, da er sich nach seiner eigenen Angabe mit einer einzigen, ersichtlich nicht repräsentativen Auskunft zu dem Restwert begnügt hatte, wobei ihm zusätzlich der Bewertungsmangel unterlief, die wertbildende Sonderausstattung nicht berücksichtigt zu haben.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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