Wird ein Sachverständiger durch den Geschädigten mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt und erstellt er schuldhaft ein fehlerhaftes Gutachten, durch das dem Schädiger bzw. dessen Versicherer ein Schaden entsteht, so hat der Sachverständige diesen Schaden gem. § 280 BGB zu ersetzen. Vertraut der Geschädigte auf den vom Sachverständigen fehlerhaft ermittelten Restwert und veräußert sein Fahrzeug zu diesem, so haftet der Sachverständige für die Differenz zwischen ermitteltem und tatsächlich erzielbarem Restwert.

(Leitsätze des Einsenders)

LG Erfurt, Urt. v. 26.11. 2010 – 10 O 1669/08

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