Die Kl. hat die Verurteilung des beklagten Sachverständigen wegen einer von ihr angenommenen fehlerhaften Erstattung eines Gutachtens nach einem Verkehrsunfall verfolgt. Im Vorprozess war die Kl. des vorliegenden Verfahrens zur Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Kl. als Haftpflichtversicherung in voller Höhe eintrittspflichtig war, verurteilt worden. Im Vorprozess bestand Streit über die Höhe des Restwertes. Das im Vorprozess klagende Land Thüringen ging von einem Restwert von 950 EUR aus, während die Kl. des vorliegenden Verfahrens und Bekl. des Vorprozesses von einem Restwert von 11.260 EUR ausging. Der Freistaat Thüringen hatte das Fahrzeug zu einem Preis von 950 EUR veräußert und sich hierbei auf ein Gutachten des Bekl. im vorliegenden Verfahren gestützt. Die Kl. des vorliegenden Verfahrens hat dem Bekl. des vorliegenden Verfahrens im Vorprozess den Streit verkündet.

In dem Vorprozess erstellte der gerichtliche Sachverständige ein Gutachten, in dem er einen Restwert von 8.000 bis 9.500 EUR ermittelte. In der Berufungsinstanz ging der Senat davon aus, dass der Freistaat Thüringen sich auf das Gutachten des Bekl. habe verlassen dürfen, es keinen Grund gegeben habe, der Wertschätzung des Sachverständigen zu misstrauen. Damit liege kein Verstoß des Freistaats Thüringen gegen seine Schadensminderungspflicht vor, da er nicht nach einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit gesucht habe.

Die Kl. hat den Bekl. für haftbar gehalten, da er den Restwert fehlerhaft ermittelt habe und sie in den Schutzbereich des Gutachtenvertrages einbezogen gewesen sei. Der Bekl. hat die Auffassung vertreten, ein korrektes Gutachten erstattet zu haben.

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