OWiG § 19 § 20
Leitsatz
Sind zwei Geldbußen verwirkt, ist die Verurteilung zu nur einer Geldbuße, zusammengesetzt aus den beiden Geldbußen, rechtsfehlerhaft.
(Leitsatz der Schriftleitung)
Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.5.2011 – 1 SsBs 16/11
Sachverhalt
Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit in Tateinheit mit fahrlässiger Verkürzung der Tagesruhezeit sowie wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Lenkdauer in Tateinheit mit fahrlässiger Verkürzung der Tagesruhezeit und fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit zu einer Geldbuße von 450 EUR verurteilt. Zur Person des Betroffenen hat das AG festgestellt, er betreibe als "selbstfahrender Ein-Mann-Betrieb" ein Transportunternehmen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hebt das OLG das Urt. des AG im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück.
2 Aus den Gründen:
“ … II. … 1. Zum Schuldspruch war die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. §§ 79 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Im Rechtsfolgenausspruch kann das angefochtene Urt. jedoch keinen Bestand haben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt:
Die Rechtsfolgenbestimmung kann jedoch letztlich keinen Bestand haben. Zu Recht erfolgte zunächst in den Gründen des Urt. die Feststellung, dass zwei Geldbußen verwirkt sind. Sodann wurde jedoch rechtsfehlerhaft im Hinblick auf § 20 OWiG die Verurteilung zu nur einer Geldbuße, zusammengesetzt aus den in den Gründen benannten beiden Geldbußen, ausgesprochen. Zudem lässt die in den Gründen dargestellte Vorgehensweise zur Bemessung der Geldbuße im Fall der Tatziffer 1 darauf schließen, dass die sich rechnerisch für die tateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten ergebenden Beträge addiert wurden und die Geldbuße somit unter Verstoß gegen § 19 Abs. 1 und 2 OWiG bestimmt wurde.
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. … “
Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg