“ … Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urt. (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kl. macht geltend, die vom VG angenommene Schädigung des Ansehens der Polizei (Versagungsgrund gem. § 49 Abs. 2 Nr. 6 LBG NRW) trete durch die Ausübung der beantragten Nebentätigkeit als Busfahrer nicht ein. Es sei weder ersichtlich, weshalb die Öffentlichkeit von seiner Eigenschaft als Polizeibeamter noch von seiner im nichtöffentlichen Verfahren erfolgten Suspendierung wissen sollte. Aber auch wenn die Öffentlichkeit aufgrund seines Dienstes in Uniform von seiner Eigenschaft als Polizeibeamter Kenntnis haben sollte, werde er jedenfalls jetzt nach mittlerweile über 3 ½ Jahren der Suspendierung in der Öffentlichkeit nicht mehr als Polizeibeamter wahrgenommen.
Mit diesen Erwägungen wird die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht infrage gestellt. Die Ausübung der hier angestrebten Nebentätigkeit des Kl. als Busfahrer bei einem Reiseunternehmen kann dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, hier der Polizei, i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 6 LBG NRW abträglich sein. Der Kl. hat, worauf sich das Polizeipräsidium I in dem ablehnenden Bescheid v. 30.4.2008 auch maßgeblich stützt, mit seinem privaten Pkw unter dem Einfluss alkoholischer Getränke eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, was zusammen mit verschiedenen weiteren Vorwürfen zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie zur vorläufigen Dienstenthebung geführt hat. Die Legitimierung einer Nebentätigkeit als Busfahrer durch die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch den Dienstherrn wäre vor diesem Hintergrund der Öffentlichkeit schlechthin nicht vermittelbar. Die Überwachung der Einhaltung der der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften stellt einen der Kernbereiche der (verkehrs-)polizeilichen Aufgaben dar, so dass sich der betreffende Polizeibeamte – wie hier der Kl. – mit einem in diesem Bereich begangenen Fehlverhalten in besonders augenfälliger Weise in Widerspruch zu seinen Dienstaufgaben setzt. Es würde in der Öffentlichkeit auf keinerlei Verständnis stoßen und das Vertrauen in die polizeiliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigen, wenn der Dienstherr dem Kl. mit der Tätigkeit als Busfahrer eines Reiseunternehmens eine Nebentätigkeit gerade in dem Bereich erlaubte, in dem er auffällig geworden ist, und zudem eine eventuelle Wiederholung seines Fehlverhaltens mit noch größeren Gefahren für Leib und Leben verbunden sein könnte als in dem disziplinarrechtlich verfolgten Fall.
Die mit der begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung verbundene Schädigung des Ansehens der Polizei ist nicht bloß theoretischer Natur. Auch ohne detaillierte Kenntnisse über Inhalt und Verlauf des Disziplinarverfahrens sowie die Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung und der Entfernung aus dem Dienst liegt es nahe, dass Kollegen und damit auch außerhalb der Verwaltung Stehende die für eine Ansehensschädigung maßgeblichen Aspekte jedenfalls in den Grundzügen erfahren. Einer darüber hinausgehenden Kenntnis, insb. einer breiteren Öffentlichkeit, bedarf es nicht. Ebenso steht die Störung des Ansehens der Polizei nicht wegen des seit der Suspendierung des Kl. mittlerweile verstrichenen Zeitraums von mehreren Jahren infrage, da die oben aufgezeigte Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit fortbesteht, solange das Beamtenverhältnis andauert.
Soweit der Kl. meint, die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, verkennt er, dass – wie das VG zu Recht angenommen hat – bei Vorliegen eines Versagungsgrundes die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung zwingend abzulehnen ist. Dies steht nicht im Widerspruch zu übergeordneten rechtlichen Erwägungen, weil dem Kl. nicht jegliche Nebentätigkeit zu versagen ist.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Kl. gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urt. beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Das ist nicht der Fall. Der Kl. benennt – wie oben ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urt.
Die Berufung ist nicht wegen grds. Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grds. Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. D...