LBG NRW § 49 Abs. 2 Nr. 6; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3
Leitsatz
1. Die Überwachung der Einhaltung der der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften stellt einen der Kernbereiche der (verkehrs-)polizeilichen Aufgaben dar, so dass sich ein Polizeibeamter mit einem in diesem Bereich begangenen Fehlverhalten in besonders augenfälliger Weise in Widerspruch zu seinen Dienstaufgaben setzt. Es würde in der Öffentlichkeit auf keinerlei Verständnis stoßen und das Vertrauen in die polizeiliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigen, wenn der Dienstherr dem Kl. mit der Tätigkeit als Busfahrer eines Reiseunternehmens eine Nebentätigkeit gerade in dem Bereich erlaubte, in dem er auffällig geworden ist, und zudem eine eventuelle Wiederholung seines Fehlverhaltens mit noch größeren Gefahren für Leib und Leben verbunden sein könnte als in dem disziplinarrechtlich verfolgten Fall.
2. Die Störung des Ansehens der Polizei steht nicht wegen eines seit der Suspendierung des Beamten mittlerweile verstrichenen Zeitraums von mehreren Jahren infrage, da die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit fortbesteht, solange das Beamtenverhältnis andauert.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.4.2011 – 6 A 1665/10
Sachverhalt
Der Kl. begehrt von seinem Dienstherrn eine Nebentätigkeit als Busfahrer eines Reiseunternehmens. Er hat, worauf sich das Polizeipräsidium I in dem ablehnenden Bescheid v. 30.4.2008 auch maßgeblich stützt, mit seinem privaten Pkw unter dem Einfluss alkoholischer Getränke eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, was zusammen mit verschiedenen weiteren Vorwürfen zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie zur vorläufigen Dienstenthebung geführt hat. Der Kl. ist mittlerweile über 3 ½ Jahre suspendiert. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des VG hat keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
“ … Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urt. (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kl. macht geltend, die vom VG angenommene Schädigung des Ansehens der Polizei (Versagungsgrund gem. § 49 Abs. 2 Nr. 6 LBG NRW) trete durch die Ausübung der beantragten Nebentätigkeit als Busfahrer nicht ein. Es sei weder ersichtlich, weshalb die Öffentlichkeit von seiner Eigenschaft als Polizeibeamter noch von seiner im nichtöffentlichen Verfahren erfolgten Suspendierung wissen sollte. Aber auch wenn die Öffentlichkeit aufgrund seines Dienstes in Uniform von seiner Eigenschaft als Polizeibeamter Kenntnis haben sollte, werde er jedenfalls jetzt nach mittlerweile über 3 ½ Jahren der Suspendierung in der Öffentlichkeit nicht mehr als Polizeibeamter wahrgenommen.
Mit diesen Erwägungen wird die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht infrage gestellt. Die Ausübung der hier angestrebten Nebentätigkeit des Kl. als Busfahrer bei einem Reiseunternehmen kann dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, hier der Polizei, i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 6 LBG NRW abträglich sein. Der Kl. hat, worauf sich das Polizeipräsidium I in dem ablehnenden Bescheid v. 30.4.2008 auch maßgeblich stützt, mit seinem privaten Pkw unter dem Einfluss alkoholischer Getränke eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, was zusammen mit verschiedenen weiteren Vorwürfen zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie zur vorläufigen Dienstenthebung geführt hat. Die Legitimierung einer Nebentätigkeit als Busfahrer durch die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch den Dienstherrn wäre vor diesem Hintergrund der Öffentlichkeit schlechthin nicht vermittelbar. Die Überwachung der Einhaltung der der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften stellt einen der Kernbereiche der (verkehrs-)polizeilichen Aufgaben dar, so dass sich der betreffende Polizeibeamte – wie hier der Kl. – mit einem in diesem Bereich begangenen Fehlverhalten in besonders augenfälliger Weise in Widerspruch zu seinen Dienstaufgaben setzt. Es würde in der Öffentlichkeit auf keinerlei Verständnis stoßen und das Vertrauen in die polizeiliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigen, wenn der Dienstherr dem Kl. mit der Tätigkeit als Busfahrer eines Reiseunternehmens eine Nebentätigkeit gerade in dem Bereich erlaubte, in dem er auffällig geworden ist, und zudem eine eventuelle Wiederholung seines Fehlverhaltens mit noch größeren Gefahren für Leib und Leben verbunden sein könnte als in dem disziplinarrechtlich verfolgten Fall.
Die mit der begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung verbundene Schädigung des Ansehens der Polizei ist nicht bloß theoretischer Natur. Auch ohne detaillierte Kenntnisse über Inhalt und Verlauf des Disziplinarverfahrens sowie die Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung und der Entfernung aus dem Dienst liegt es nahe, dass Kollegen und damit auch außerhalb der Verwaltung Stehende die für eine Ansehensschädigung maßgeblichen Aspekte jedenfalls in den Grundzügen erfahren. Einer darüber hinausgehenden Kenntnis, insb. ...