Dieses Thema wurde m.E. in vielen der bisher gerichtlich negativ entschiedenen Fälle von Seiten der Prozessbeteiligten nicht besonders glücklich angegangen. Der Fehler liegt bereits im gedanklichen Ansatz. Dies zeigt auch der obige Titel. Es geht aber nicht nur um die bloße Einholung der Deckungszusage und erst recht nicht nur um die Deckungszusage für das vorgerichtliche Verfahren, wie zu zeigen sein wird.

Wegen dieser unrichtigen Reduzierung der tatsächlichen anwaltlichen Tätigkeit wurde die Erstattung von nicht unerheblichen Kosten allein für einen i.d.R. mittels Textbaustein erstellten Kurzbrief verlangt, mit dem der Rechtsschutzversicherung das Anspruchsschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung mit der Bitte um Erteilung der Deckungszusage übersandt wurde. Es ist einem Gericht schwer vermittelbar, dass allein für diese Tätigkeit z.B. bei einem Schaden von 10.000 EUR vom Schädiger Gebühren i.H.v. 775,60 EUR gezahlt werden sollen.

Die durch die Einschaltung eines Anwalts entstandenen Kosten sind – ob sogleich oder erst bei Verzug – dann erstattungsfähig, wenn es sich erstens um eine eigenständige Angelegenheit neben der Unfallabwicklung handelt und zweitens die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.

1. Dass es sich bei dem Auftrag zur Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung um eine eigenständige Angelegenheit neben der Unfallabwicklung handelt, ist in der Rechtsprechung[1] wohl überwiegend anerkannt. Diese Tätigkeit ist nicht mit der Verfahrens- oder der Prozessgebühr abgegolten. Auch ist die Tätigkeit in der Aufzählung des § 19 RVG nicht enthalten. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Frage, ob der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten gegen seine Rechtsschutzversicherung hat, ganz anderen Regelungen folgt als der später zu führende Rechtsstreit.

2. Der Streit geht vielmehr im Wesentlichen um die Frage, ob die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.

Hier wird die Diskussion jedoch zu Unrecht auf die o.g. Teiltätigkeit des Anwaltes verengt. Dies führte dazu, dass z.B. das LG Münster in einer Entscheidung vom 4.5.2010 – 03 S 12/10 – die Gebühren mit der Begründung als nicht erstattungsfähig angesehen hat, jeder durchschnittlich begabte Mensch sei in der Lage, eine Kopie des Anspruchsschreibens seiner Rechtsanwälte, das diese an die gegnerische Haftpflichtversicherung gerichtet haben, an seine Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um Erteilung der Deckungszusage zu übersenden. Mit unter anderem derselben Begründung wies das OLG Celle den Anspruch ab (Urt. v. 12.1.2011 – 14 U 78/10). Diese beiden Entscheidungen finden sich jetzt in jedem Ablehnungsschreiben jeder Haftpflichtversicherung. Auch der VIII. Senat des BGH hat in seinem soeben verkündeten Urt. v. 9.3.2011 – VIII ZR 132/10 – die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit mit der fehlenden Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwalts begründet. In den genannten Fällen hatte die Rechtsschutzversicherung jeweils auf ein einziges Schreiben hin sofort die Deckungszusage erteilt. Dieser Auffassung wird sich der VI. Senat des BGH sicherlich ebenfalls anschließen.

Die anwaltliche Tätigkeit erschöpft sich jedoch auch in solch einfachen Fällen häufig und im Falle eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens sogar stets nicht in einem einzigen Schreiben. Hierauf hatte Friedrich in der Ausgabe 4/2010 dieser Zeitschrift bereits hingewiesen.

So ist zunächst der Antrag, eine Deckungszusage zu erteilen, für die 1. Instanz erforderlich. Darüber hinaus ist eine weitere Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung notwendig, z.B. wenn eine Klageerweiterung erfolgt oder das Gericht – wie besonders häufig in Unfallsachen – Vorschüsse für Zeugen und Sachverständige anfordert. Nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem Mandanten und der Rechtsschutzversicherung das Ergebnis des Prozesses mitzuteilen. Bei Vergleichen bezweifelt die Rechtsschutzversicherung mitunter, dass die Kostenregelung dem Verhältnis von Obsiegen/Unterliegen entspricht. Hier sind dann nähere Ausführungen erforderlich, zu denen ein Mandant sicherlich nie in der Lage ist. Anschließend sind die Gerichtskostenabrechnung und der Kostenfestsetzungsbeschluss zu übersenden. Bei überwiegend positiver Gerichtsentscheidung treibt der Rechtsanwalt die festgesetzten Kosten bei, leitet sie an die Rechtsschutzversicherung weiter und rechnet am Ende des Verfahrens mit der Rechtsschutzversicherung ab. Bei überwiegend negativer Gerichtsentscheidung leitet der Rechtsanwalt den Kostenfestsetzungsbeschluss an die Rechtsschutzversicherung weiter, bittet diese um Zahlung des festgesetzten Betrages an den Gegner und rechnet am Ende des Verfahrens mit ihr ab. Weiter sind die Fälle der Selbstbeteiligung des Mandanten oder seiner Vorsteuerabzugsberechtigung zu nennen. Im Ergebnis ist es eben – entgegen der Auffassung des LG Münster in der oben zitierten Entscheidung – mit der bloßen Übersendung des vorgerich...

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