Die Kl. erwirkte gegen die damals noch u.a. Namen firmierende Bekl. zunächst einen Mahnbescheid und auf dessen Grundlage am 9.9.2008 einen Vollstreckungsbescheid über 1.201,87 EUR nebst Zinsen und Kosten. Den gegen den Mahnbescheid verspätet erhobenen Widerspruch der Bekl. wertete das Mahngericht als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Nach Abgabe der Sache an das AG als zuständiges Prozessgericht und Eingang der Anspruchsbegründung hat das AG das schriftliche Verfahren angeordnet und nach Ausbleiben einer Erwiderung der Bekl. Verhandlungstermin auf den 2.12.2008 bestimmt. In der gleichzeitig erfolgten Ladung hat es die Bekl. über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurt. für den Fall eines unentschuldigten Nichterscheinens belehrt.

Die Terminsladung ist der Bekl. am 5.11.2008 zugestellt worden. Am 1.12.2008 hat der am 28.11.2008 mandatierte Bekl.-Vertreter seine Bestellung als Prozessvertreter angezeigt und die Verlegung des Termins beantragt. Diesen Antrag hat das AG mit Beschl. v. 2.12.2008 zurückgewiesen. In der anschließenden mündlichen Verhandlung hat das AG den Einspruch der nicht vertretenen Bekl. auf Antrag der Kl. durch zweites Versäumnisurt. verworfen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Bekl. u.a. geltend gemacht, sie sei nicht ordnungsgemäß zu dem anberaumten Termin geladen worden, da sie in der Terminsladung nicht auf die Möglichkeit des Erlasses eines zweiten Versäumnisurt. hingewiesen worden sei, gegen welches nur noch das Rechtsmittel der Berufung eröffnet sei. Das LG hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit ihrer vom BG zugelassenen Revision erstrebt die Bekl. die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz.

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