1. Die in einem Luftreinhalte- und Aktionsplan beschlossene Maßnahme der Einrichtung einer Umweltzone kann Gegenstand einer Anfechtungsklage betroffener Verkehrsteilnehmer sein. Der Luftreinhalte- und Aktionsplan unterliegt in dem Klageverfahren einer Inzidentkontrolle.
2. Eine abweichende Bestimmung der Zuständigkeit für das Aufstellen von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen durch die oberste Landesbehörde i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 3 der niedersächsischen ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz setzt eine dahingehende förmliche Verfügung nicht voraus. Für den Übergang der Zuständigkeit kann es ausreichend sein, dass die oberste Landesbehörde klar zum Ausdruck bringt, dass das Aufstellungsverfahren von der nunmehr zuständigen Stelle zu Ende geführt werden soll und die Verfahrensunterlagen an diese Stelle zur Weiterbearbeitung abgegeben werden.
3. Das Unterlassen einer Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 47 Abs. 5a BImSchG ist nach § 67 Abs. 10 BImSchG in Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen unschädlich, die nach dem 25.6.2005 eingeleitet worden sind (hier Einzelfall einer Einleitung vor dem Stichtag).
4. Bei einer Klage gegen Verkehrszeichen, die einen Dauerverwaltungsakt darstellen, ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Hingegen kann angesichts des prognostischen Charakters eines Luftreinhalteplans dieser nur eingeschränkt und anhand der Erkenntnisse beurteilt werden, die der Behörde im Zeitpunkt ihres Beschl. bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts zumindest hätten bekannt sein müssen.
5. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BImSchG vor, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Luftreinhalteplan aufzustellen und darin Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen – hier in der Gestalt von NO2-Immissionen – festzulegen. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu.
6. Die Regelung in § 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG eröffnet der Straßenverkehrsbehörde auf der Vollzugsebene kein Ermessen, vielmehr ist die Behörde an die in einem Plan nach § 47 Abs. 1 oder 2 BImSchG vorgesehenen Maßnahmen strikt gebunden.
7. Die in der 35. BImSchV geregelten Ausnahmen von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG ergänzen die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen – hier zur Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen – einschließlich der Ausnahmevorschriften und sind diesen gegenüber als speziellere Regelung vorrangig.
Niedersächsisches OVG, Urt. v. 12.5.2011 – 12 LC 143/09 und 12 LC 139/09 (nur Ls)