“Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urt. und zum Zuspruch der Klage. Entgegen der Auffassung des LG hat der Kl. das Eigentum an dem streitigen Fahrzeug nicht an die Bekl. verloren, sodass ihm ein in § 985 BGB begründeter Herausgabeanspruch zusteht.
1. Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet bereits in ihrem rechtlichen Ansatz, einen Eigentumserwerb der Bekl. aus § 932 BGB herzuleiten, gewichtigen Zweifeln. Die Vorschrift des § 932 BGB regelt die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten. Sie hat die Situation im Auge, in der ein Nichtberechtigter vortäuscht, Eigentümer einer Sache zu sein, und aus dieser Stellung heraus verfügt. Davon weicht der vorliegende Fall ab. Allerdings war der Verkäufer des Wohnmobils. nicht zur Eigentumsübertragung befugt, sodass er als Nichtberechtigter handelte. Aber er tat das unter dem Namen des Kl., indem er vorgab, Bernd W zu heißen und damit diejenige Person zu sein, auf die die Zulassungsbescheinigung II ausgestellt war. Das gibt dem Fall ein besonderes Gepräge:
Freilich ist die Benutzung eines fremden Namens belanglos, wenn dem Geschäftsgegner der Name gleichgültig ist und es ihm grundsätzlich nur darauf ankommt, mit der Person zu kontrahieren, der er sich gegenübersieht. Anders liegen die Dinge jedoch dort, wo er daran interessiert ist, das Rechtsgeschäft mit dem Namensträger abzuschließen. In diesem Fall gelangen vertretungsrechtliche Regeln zur Anwendung, sodass der Handelnde nicht, wie es § 932 BGB voraussetzt, ein Eigengeschäft vornimmt, sondern als bloßer Vertreter auftritt, obwohl ihm der Vertretungswille fehlt (BGHZ 45, 193, 195; BGH WM 1990, 1450, 1451; Palm, in: Erman, BGB, 12. Aufl., § 164 Rn 8).
Eben das war die Situation, in der sich die Bekl. befand. Für sie war wesentlich, mit demjenigen einen Übereignungsvertrag zu schließen, auf den die Zulassungsbescheinigung II lautete, weil allein er hinreichend als Eigentümer legitimiert war und der Erwerb von einer anderen Person in seiner Rechtsgültigkeit fragwürdig sein musste (BGH NJW 2006, 3488, 3489). Deshalb gab der Verkäufer seine Willenserklärung im Namen des Kl. ab (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2484; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 164 Rn 11; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1989, 906 f.; Müko-BGB/Oechsler, 5, Aufl., § 932 Rn 63), sodass ein Eigentumsübergang dessen Vollmacht voraussetzte (§ 164 Abs, 1 BGB). Eine Vollmacht ist jedoch nie erteilt worden, und sie lässt sich auch nicht nach Duldungs- oder Anscheinsregeln herstellen. Insofern scheidet ein Rechtsübergang auf die Bekl. von vornherein aus.
2. Wählt man einen anderen Blickwinkel und geht – indem man der Bekl. konzediert, dass sie nicht in erster Linie von der in der Zulassungsbescheinigung II eingetragenen Person, sondern von demjenigen erwerben wollte, der ihr als Verkäufer gegenüber trat – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 932 BGB aus, ist ein Eigentumsübergang indessen ebenfalls zu verneinen. Die Bekl. war nämlich nicht gutgläubig, weil ihre Auffassung, der Verkäufer sei Eigentümer des Wohnmobils, auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Es gab handfeste Indizien, die gegen die Meinung der Bekl. sprachen.
Allerdings konnte der Verkäufer die Zulassungsbescheinigung II vorlegen. Das stellte jedoch nur eine Mindestvoraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb dar, gewährleistete ihn aber keineswegs (BGH WM 1956, 158, 159; BGH NJW 2006, 3488, 3489; Wiegand, in: Staudinger, BGB, 2004, § 932 Rn 140). Das gilt umso mehr, als die Bekl. nichts unternahm, um sich über die Identität des Verkäufers und des eingetragenen Halters des Wohnmobils zu vergewissern. Zu Lasten der Bekl. streiten zahlreiche Umstände, die Argwohn begründen mussten und die die Sicht, der Verkäufer sei Eigentümer und handele redlich, als im erheblichen Maße leichtfertig erscheinen lassen:
a) Über die Zulassungsbescheinigung II hinaus konnten keine Papiere zum Fahrzeug präsentiert werden. Der Bekl. wurden weder die Zulassungsbescheinigung I noch das Bordbuch noch ein Wartungsheft vorgelegt. Auch die Schlüssel waren unvollständig. Es gab grundsätzlich nur einen Satz, und der Tresor war überhaupt nicht zu öffnen.
b) Der Verkäufer teilte mit, in Saarlouis zu wohnen. Er führte das Wohnmobil aber nicht dort, sondern in Kobern-Gondorf vor. Das war weiter von Saarlouis entfernt als der Wohnort der Bekl. Dass das Fahrzeug auf einem nahen Campinggelände gestanden hätte, ließ sich nicht ersehen. Wäre dies so gewesen, hätte es ohne weiteres dort gezeigt werden können, statt es auf einem Parkplatz anzubieten. Die Wahl eines wohnortfernen Treffpunkts war umso verwunderlicher, als der Verkäufer sagte, er sei Polizist und müsse alsbald arbeiten.
c) Anlass zu Argwohn gab auch der augenscheinliche Bildungsstand des Verkäufers: Von einem Polizisten wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass er die Grundregeln der Rechtschreibung beherrschte. Insofern musste erstaunen, dass die wenigen handschriftlichen Formulierungen, die der Verkäufer in das Vertragsformular setzte, voller Fehler steckten. ...