[8]“ … Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG.
[9] I. Dieses hat eine Verpflichtung des Bekl. zur Zahlung des Neuwertanteils verneint, weil die Kl. nicht dargelegt und bewiesen habe, dass ihr für den Wiederaufbau Kosten in Höhe des Neuwertschadens entstanden seien. Zwar dürfe der Wiederherstellungsaufwand durchaus niedriger sein als die im Voraus abstrakt berechnete Neuwertentschädigung. Der VN könne die Neuwertspitze aber nur verlangen, wenn die Aufwendungen für die Wiederherstellung annähernd dem Neuwertschaden entsprächen.
[10] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[11] 1. Der VN einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unter Einbeziehung der VGB 88 kann die Neuwertentschädigung unabhängig davon beanspruchen, ob der tatsächliche Wiederherstellungsaufwand den abstrakt berechneten Neuwertschaden zumindest beinahe erreicht.
[12] a) § 15 Nr. 4 VGB 88 enthält eine sog. strenge Wiederherstellungsklausel, nach der – gem. den Anforderungen des § 97 VVG a.F. – die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne diese Verwendungssicherstellung oder die Wiederherstellung selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt (Senat VersR 2004, 512 unter II 1a; VersR 2001, 326 unter I 2a und b m.w.N.).
[13] Die Sicherstellung im Streitfall nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist Sache des Tatrichters. Sie erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann. Das ist beispielsweise anzunehmen nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer … Wurde das zerstörte Gebäude bereits in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederhergestellt, so ist grds. von einer Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung auszugehen.
[14] b) § 15 Nr. 4 S. 1 VGB 88 ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten VN so auszulegen, dass der VR die Neuwertentschädigung hinsichtlich der wiederbeschafften und wiederhergestellten Sachen auch dann zu zahlen hat, wenn die tatsächlichen Aufwendungen günstiger waren als der Neuwert oder sogar den Zeitwert unterschritten (so auch OLG Köln r+s 1994, 146, 147; Staudinger, in: MüKo-VVG, § 93 Rn 17 … ).
[15] aa) Der durchschnittliche VN geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach entsteht der Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald der VN innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Die “Sicherstellung’ versteht er so, dass der Wille zur Wiederherstellung ernsthaft – etwa durch Vergabe von Bauleistungen – zum Ausdruck kommen muss und daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung erwartet werden kann (vgl. Senat VersR 2004, 572). Ob und in welcher Höhe der Anspruch auf Zahlung des den Zeitwertschaden übersteigenden Teils der Entschädigung fällig wird, wenn die zerstörte Sache innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles bereits wiederhergestellt worden ist, kann der durchschnittliche VN nicht dem Wortlaut des § 15 Nr. 4 S. 1 VGB 88 entnehmen. Dort wird nur die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung, nicht aber die Wiederherstellung erwähnt.
[16] bb) Allerdings wird ein verständiger VN annehmen, dass er die Neuwertentschädigung auch dann erhält, wenn er innerhalb der Dreijahresfrist die versicherte Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederhergestellt hat. Dabei orientiert er sich an dem ihm erkennbaren Zweck der Neuwertversicherung. Mit ihr soll der etwaige Schaden ausgeglichen werden, der dem VN dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruches beschränkt. Die Neuwertversicherung soll grds. nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden. Eine derartige Bereicherung des VN aus Anlass des Schadenfalles ist zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern. Schon darin, dass der VN nach der Wiederherstellung ein neues Gebäude hat, liegt eine Bereicherung, die aber gerechtfertigt ist und deshalb hingenommen werden kann. Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es lediglich, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedü...