Der in der süddeutschen Stadt K ansässige Kl. hat die Bekl. zunächst vor dem LG Ingolstadt auf Zahlung des Kaufpreises für einen Pkw in Anspruch genommen. Zu Prozessbevollmächtigten hat der Kl. in der Nähe seines Wohnsitzes kanzleiansässige Rechtsanwälte bestellt Im Rechtsstreit hatten die Parteien in den Schriftsätzen ihrer Anwälte Zeugenbeweis zu streitigen Behauptungen angetreten. Das zunächst angerufene LG Ingolstadt hat den Rechtsstreit ohne Anberaumung eines Verhandlungstermins an das LG Hamburg verwiesen. Dieses hatte den Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf den 3.12.2010 anberaumt. Eine Anordnung zur Ladung von Zeugen hat es nicht getroffen. Mit der Terminswahrnehmung vor dem LG Hamburg hat der Kl. einen Hamburger Rechtsanwalt als Terminsvertreter beauftragt, der an dem Verhandlungstermin teilnahm. In der Folgezeit haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen durch Beschl. bestätigten Vergleich beendet, in dem die Kosten gequotelt wurden.

Im Kostenausgleichungsverfahren hat der Kl. u.a. die Kosten seines Terminsvertreters i.H.v. insg. 930,82 EUR geltend gemacht. Die fiktiven Kosten für eine Anreise seiner Prozessbevollmächtigten zu dem Verhandlungstermin hat er mit 629,05 EUR beziffert. Der Rechtspfleger hat in seinem Kostenausgleichungsbeschluss die Kosten des Terminsvertreters nur in Höhe der fiktiven Reisekosten mit 629,05 EUR in die Kostenausgleichung eingestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Kl. hat das OLG Hamburg RVGreport 2012, 115 (Hansens) die Terminsvertreterkosten des Kl. in Höhe von 691,96 EUR, also i.H.v. 110 % der ersparten Terminsreisekosten der Prozessbevollmächtigen, ausgeglichen. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebt der Kl. die Ausgleichung der Terminsvertreterkosten in voller Höhe.

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