“ … II. Die zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, denn dem Kl. steht kein Anspruch aus der Privathaftpflichtversicherung zu, weil der Leistungsausschluss in 1.5.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur (1) Privat-, … Haftpflichtversicherung BBR eingreift.
Danach ist nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, … fahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Die Voraussetzungen des Risikoausschlusses liegen hier vor. Das LG hat die Entscheidung des BGH v. 13.12.2006 (BGHZ 170, 182 ff.) berücksichtigt … Es hat im angefochtenen Urt. ausgeführt, dass sich vorliegend nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht habe, sondern das allgemeine Lebensrisiko. Die dem Fahrzeuggebrauch anhaftenden Gefahren sieht das LG im Unfallrisiko und in der Gefährlichkeit des Treibstoffs. Der Treibstoff sei hier nicht explodiert oder habe sich entzündet. Das Benzin habe vielmehr allein durch das Befüllen des Tanks den Motor beschädigt. Dieser Schaden sei auch ohne Nutzung des Fahrzeugs eingetreten. Das Einfüllen eines falschen Kraftstoffs könne nicht nur bei einem Kraftfahrzeug versehentlich stattfinden, sondern auch bei diversen anderen Maschinen – etwa einem Rasenmäher.
Diese Ausführungen beruhen auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und überzeugen im Ergebnis nicht.
Nach dem Wortlaut der oben zitierten Klausel setzt das Eingreifen des Risikoausschlusses nicht voraus, dass durch das vom VN oder einer versicherten Person genutzte Fahrzeug ein Schaden an Rechtsgütern Dritter verursacht werden muss. Vielmehr umfasst der Wortlaut auch den Fall, dass der Fahrzeugführer das im Eigentum eines Dritten stehende, aber von ihm benutzte Fahrzeug beschädigt.
Der Wortlaut der Formulierung, dass ein Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wird, umfasst für einen juristischen Laien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Fälle einer falschen Bedienung der Funktionselemente eines Fahrzeugs mit der Folge eines Schadenseintritts am Fahrzeug. Der BGH stellt in seiner Rspr. ebenfalls darauf ab, ob das Fahrzeug selbst bedient wird und ob dabei ein Fehler auftritt. Die Zuordnung der schadensursächlichen Handlung zu einem anderen Gefahrenbereich erfolgt nach der Rspr. dann, wenn nicht zum Fahrzeug gehörende oder nicht fest installierte Teile betrieben werden und einen Schaden verursachen. Dies war in der oben genannten Entscheidung ein Heizlüfter und in der Entscheidung vom 27.10.1993 (NJW-RR 1994, 218) eine Anbauspritze, die hinten an einer Zugmaschine angebracht war und die den Sprüh-Antrieb vom Motor der Zugmaschine erhielt. Der BGH ordnete das Versprühen eines verunreinigten Präparates der Betriebshaftpflichtversicherung zu, weil der ordnungsgemäße Gebrauch eines fehlerfreien Fahrzeugs, das allein die Motorkraft als Antrieb für die Spritze liefere, nur eine untergeordnete Ursache an der Entstehung des Schadens liefere … . Gleiches gilt, wenn nur ein falsches Sprühmittel in den Tank eingefüllt wurde … , weil in diesem Fall sogar die Spritze fehlerfrei gearbeitet hat.
Hier ist die Ehefrau des Kl. mit dem Fahrzeug zur Tankstelle gefahren, hat es dort betankt und ist anschließend noch eine gewisse Distanz mit dem Fahrzeug gefahren. Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienvorgängen (vgl. BGH VersR 2003, 1031 f.). Wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß – wenn auch fehlerhaft – bedient, gebraucht das Fahrzeug jedoch. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
Die Argumentation des LG ist auch in sich nicht schlüssig, denn es stellt das Gebrauchsrisiko eines Kfz dem allgemeinen Lebensrisiko gegenüber und argumentiert, dass ein vergleichbarer Schaden durch das Betanken mit einem falschen Kraftstoff auch an anderen mit einem Verbrennungsmotor angetriebenen Fahrzeugen oder Geräten eintreten könnte, so dass sich hier nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen solle. Damit vermischt das LG Begriffe, die nichts miteinander zu tun haben. Denn das Risiko, das der Gebrauch verschiedener Sachen mit sich bringt, kann sich durchaus in gleicher Weise realisieren, ohne dass es damit eine andere Qualität erreicht. Man kann mit einem Auto von der Straße abkommen, einem Motorrad, einem Fahrrad oder einem Skateboard. In allen Fällen sind Schäden durch den Gebrauch der jeweiligen Sache verursacht und das Risiko des Gebrauchs der jeweiligen Sache verwirklicht sich beim Unfall – sei es, dass man sich selbst verletzt, Rechtsgüter Dritter beschädigt werden oder das Fortbewegungsmittel Schaden nimmt. Das allgemeine Lebensrisiko ist kein dem jeweiligen Gebrauchsrisiko der genannten Sachen gegenüber stehender anderer Gefahrenbereich. Vielmehr verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, das in dem Unvermögen eines Menschen besteht, immer aufmerksam zu sein, für den Nutzer der Sachen bei einem Schadensfall ...