Bei Schäden im Trockenen wie bei Sitzungen, Bällen und in Lokalen während des "Kneipenkarnevals" kommen neben den bereits genannten Anspruchsgrundlagen auch die §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 bzw. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Gastwirt oder Veranstalter in Betracht.
1. Streupflichten
Noch ehe ein Feiernder das Innere des Veranstaltungsraums erreicht, wird er schon im Zugangsbereich bei dem zur Karnevalszeit häufig herrschenden Schneewetter durch die Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Gastwirtes geschützt. An diese Streupflicht ist bei starkem Publikumsverkehr während Karnevalsveranstaltungen nach Ansicht des BGH ein strenger Maßstab anzulegen. Das Delegieren dieser Pflicht ist zwar möglich, setzt aber eine klare und unmissverständliche Absprache voraus, so dass die Ausschaltung der Gefahrenquelle sichergestellt wird, es verbleibt jedoch eine Überwachungspflicht beim Verkehrssicherungspflichtigen. Bemerkenswert ist, dass sich nach dem OLG Karlsruhe dagegen für eine Gemeinde auch an einem Fastnachtssonntag nicht per se erhöhte Anforderungen an die Räumungsmaßnahmen ergeben.
2. Stürze im Eingangsbereich
Durch das Schneewetter sind auch Stürze im Eingangsbereich durch hereingetragene Feuchtigkeit keine Seltenheit. Hier muss der Veranstalter die Bodenfläche weder durch Matten und Läufer vollkommen trocken halten, noch permanent reinigen, insbesondere dann nicht, wenn dies aufgrund der Besucheranstürme nicht möglich ist. Denn der Besucher einer Massenveranstaltung im Karneval nimmt gewisse Risiken auf eigene Gefahr in Kauf, da keine absolute Sicherheit zu verlangen ist.
3. Verletzungen im dekorierten Gastraum
Es gehört auch zu den Verkehrssicherungspflichten des jeweiligen Veranstalters, für eine genügende Befestigung der Dekoration zu sorgen. Keine objektive Sorgfaltspflichtverletzung begründet jedoch das bloße Aufstellen eines ohne weiteres erkennbaren Kerzenleuchters, auch nicht vor dem Hintergrund eines erhöhten Gastaufkommens oder der möglichen Alkoholisierung von Gästen.
4. Verletzungen im Gedränge
An die Sorgfaltspflicht des Besuchers werden, mit Blick auf die Situation im Gedränge, eher geringe Anforderungen gestellt. Ein Gast muss beispielsweise nicht mit abgestellten Gläsern auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Treppe rechnen. Zwar weiß ein Besucher, dass Gäste während der Karnevalstage mit ihren Gläsern sorgloser umgehen, dies begründet aber nicht unbedingt eine erhöhte Aufmerksamkeitsverpflichtung, da bei entsprechendem Gedränge ja auch eine erhebliche Ablenkung besteht.
5. Verletzungen auf der Tanzfläche
Da im Karneval gerne getanzt wird, mussten die Gerichte bereits mehrmals zur Verkehrssicherheit von Tanzböden Stellung beziehen. Grundsätzlich ist der Boden während einer Tanzveranstaltung durch den Gastwirt in verkehrssicherem Zustand zu halten, er muss dafür sorgen, dass der Fußboden keine Glätte aufweist, die über das normal zu erwartende Maß hinausgeht. Auf Tanzflächen ist allerdings mit einem hohen Maß an Glätte zu rechnen. Denn, wie das OLG München wörtlich feststellt, müsse eine Tanzfläche "spiegelglatt" sein, das sei "ihr Zweck, so wollen es die Leute haben, ein solcher Boden soll die rutschend-gleitende Leichtigkeit des Tanzes fördern, der, wie jeder weiß, Aufmerksamkeit und eine gewisse Körperbeherrschung erfordert." Abseits der Tanzfläche muss der Bodenbelag dagegen wesentlich stumpfer sein.
Der Maßstab der Verkehrssicherungspflichten des Gastwirts bei Verunreinigungen durch verschüttete Getränke wird sehr unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird Vorsorge und direkte Reaktion bis hin zum vorübergehenden Abschalten der Musik gefordert, teilweise wird argumentiert, dass es bei einer Faschingsveranstaltung mit hunderten Gästen naheliegend sei, dass beim Schunkeln Getränke und Gegenstände auf den Boden geraten, und man könne nicht erwarten, dass der Gastwirt binnen weniger Minuten ungeachtet seiner sonstigen Arbeiten Bodenverunreinigungen beseitigt.
6. Verletzungen im Sanitärbereich
Im Wasch- und Toilettenbereich ist bei starkem Verkehrsaufkommen mit einer Rutschgefahr aufgrund erhöhter Verschmutzung zu rechnen, so dass eine regelmäßige Kontrolle durch einen Gastwirt stattzufinden hat. Erfolgt diese nicht, so trifft den stürzenden Gast kein Mitverschulden, insoweit soll er sich auf die Sicherheitsvorkehrungen des Gastwirts verlassen können.
Im Sanitärbereich verletzt ein Gastwirt auch d...