Der von dem Kl. in dem Rechtsstreit vor dem LG bestellte Prozessbevollmächtige hatte im Laufe des Rechtsstreits seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgeben, um anstelle seines verstorbenen Vaters die Pflege seiner demenzkranken Mutter zu übernehmen. Hieraufhin beauftragte der Kl. einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. Aufgrund der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung machte der Kl. im Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten beider Rechtsanwälte geltend. Der Rechtspfleger des LG hat die Kosten für den zweiten Prozessbevollmächtigten als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Kl. hat das OLG zurückgewiesen. Die dagegen erhoben Rechtsbeschwerde des Kl. hatte vor dem BGH Erfolg.

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