[12] “… Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Ersatz der infolge des Befalls seines Hauses mit Braunem Kellerschwamm erforderlichen Sanierungs- und Reparaturkosten. Das ergibt die Auslegung der Schwammschadenklausel der Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03, deren Anwendung anders als das BG meint nicht auf einen Befall des versicherten Gebäudes mit Echtem Hausschwamm beschränkt ist.
[13] 1. Die vom BG vorgenommene teleologische Reduktion der Schwammschadenklausel findet im Klauselwortlaut, wonach “Schäden durch Schwamm’ vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, keine Stütze. Weder der Umgangs- noch der Rechtssprache lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit dem Wort “Schwamm’ allein der Echte Hausschwamm bezeichnet werden soll.
[14] a) In der Umgangssprache werden mit dem Begriff “Schwamm’ im Zusammenhang mit Gebäuden pflanzliche Holzzerstörer bezeichnet, bei denen es sich vorwiegend um Pilze sog. Bauholz- oder Hausfäulepilze handelt. Die bekanntesten Arten sind der Echte Hausschwamm, der Braune Kellerschwamm, der Porenschwamm und verschiedene Blattlinge (vgl. dazu Sblowski, r+s 1992, 314). Daneben gibt es zahlreiche weitere Arten (dazu und zu ihrer Verbreitung in Gebäuden in Deutschland und anderen europäischen Ländern vgl. Huckfeldt unter www.hausschwamminfo.de).
[15] b) In der Rechtssprache findet sich keine Definition des Begriffs “Schwamm’. Allerdings enthalten die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer (SchHB 85 veröffentlicht in VerBAV 1986, 222) eine katalogartige Aufzählung von pflanzlichen Schädlingen, welche dem dortigen Versicherungsschutz gegen Schwammschäden unterfallen sollen. Danach zählen zu den dort bedingungsgemäßen Schwämmen: der Echte Hausschwamm, der Kellerschwamm, der Porenschwamm und der Blättling (Sblowski, a.a.O.).
[16] c) Der Klauselwortlaut “Schäden durch Schwamm’ gibt damit keinen Anhalt für eine Beschränkung auf einzelne oder wenige besonders gefährliche Arten von Hausfäulepilzen. Soweit Sblowski (a.a.O.) anregt, für die Auslegung unter anderem des § 9 Nr. 4 Buchst. e VGB 88 den vorgenannten Katalog der SchHB 85 heranzuziehen, verkennt er, dass der durchschnittliche VN einer Wohngebäudeversicherung dieses anderweitige Bedingungswerk weder kennt noch kennen muss, es deshalb auch nicht zum Verständnis des Leistungsausschlusses für Schwammschäden heranzieht …
[17] Das LG Detmold (r+s 1992, 173 zu § 4 Nr. 3 Buchst. f VGB 62) hat deshalb angenommen, “Schwamm’ bezeichne alle holzzerstörenden Pilze …
[18] 2. Diese Auffassung trifft zu.
[19] Das Berufungsurteil steht in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat in st. Rspr. für die Auslegung AVB aufgestellt hat. Sie sind nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (Senat BGHZ 123, 83, 85 m.w.N. und ständig). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Er wird sich in erster Linie am Bedingungswortlaut orientieren. Für eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete Auslegung ist mithin nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (Senat VersR 1986, 177, 178). Die dem VN typischerweise unbekannte Entstehungsgeschichte von Versicherungsbedingungen hat bei ihrer Auslegung außer Betracht zu bleiben; auch versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich dem VN aus dem Bedingungswortlaut unmittelbar erschließen (st. Rspr., vgl. Senat VersR 1988, 282 unter II … ).
[20] c) Für die Auslegung einer Risikoausschlussklausel gilt nichts anderes. Zwar sind solche Klauseln grds. eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senat VersR 1995, 162 unter 3b; NVersZ 1999, 394 unter 2a … ). Entgegen der Auffassung des BG und des OLG Koblenz (r+s 2007, 326) kommt es aber auch in diesem Rahmen für die Ermittlung des Zwecks der Ausschlussklausel auf deren dem VN aus dem Klauselwortlaut nicht erschließbare Entstehungsgeschichte oder zugrunde liegende wirtschaftliche Erwägungen des VR selbst dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem VN günstigeren Ergebnis führen könnte (Senat r+s 2003, 16 unter 2a). Denn auch die für Risikoausschlussklauseln geltende Auslegungsregel beruht weder auf einer (die Entstehungsgeschichte einbeziehenden) “gesetzesähnlichen’ Auslegung noch setzt sie eine solche voraus. Vielmehr erfährt diese Regel gerade durch eine Auslegung, die auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen VN abstellt, Rechtfertigung und Sinn … Es besteht, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, … kein Anlass, insoweit für die Auslegung von Risikoausschlussklauseln zur gesetzesmäßigen Auslegung zurückzukehren.
[21] d) Es ist im Übrigen au...