Am 13.2.2003 entdeckte der Kl. in seinem versicherten Wohnhaus, dass infolge eines defekten Pressrings Wasser aus einem Heizungsrohr der Obergeschosswohnung austrat. Er ließ die Leckage durch Erneuerung des Pressrings beheben und im März 2003 den Fußboden der Obergeschosswohnung bzw. die Decke des EG von einer Fachfirma trocknen. Die Bekl. regulierte den Versicherungsfall durch Zahlung von 1.000 EUR, welche die genannten Reparaturmaßnahmen und eine Wertminderung von betroffenen Küchenmöbeln und Hausrat abdeckte. Im März 2004 wurde im Obergeschoss ein luftundurchlässiger PVC-Boden verlegt. Im August 2004 begannen Küchenmöbel in den neu verlegten Boden einzusinken. Ursache war ein durch Feuchtigkeit hervorgerufener Befall der Holzteile der Fußboden-/Deckenkonstruktion mit Braunem Kellerschwamm. Der Kl. hält dies für einen Folgeschaden des Versicherungsfalles aus dem Jahre 2003 und verlangt mit der Klage die Erstattung der infolge des Schwammbefalls erforderlichen weiteren Reparaturkosten entsprechend dem Gutachten des in einem selbstständigen Beweisverfahren mit der Schadenfeststellung beauftragten Sachverständigen.

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