[3]“ I. Das BG meint, dem Kl. stehe ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu, weil der von ihm gezahlte Betrag die ortsüblichen Abschleppkosten übersteige und zudem Vergütungen für Dienstleistungen enthalte, für die er keinen Ersatz leisten müsse. Die Bekl. sei passivlegitimiert. Nach zutreffender, wenn auch umstrittener Ansicht richte sich der Bereicherungsanspruch des Schuldners, der auf eine nicht bestehende Forderung an den Zessionar geleistet habe, gegen diesen. Zu demselben Ergebnis gelange die Auffassung, die grds. den Zedenten als Bereicherungsschuldner ansehe. Ausnahmsweise hielten nämlich auch deren Vertreter einen Anspruch gegen den Zessionar für gegeben. Ein Ausnahmefall liege hier vor; denn die Bekl. habe durch die Ausübung ihres Zurückbehaltungsrechts an dem Fahrzeug des Kl. Druck auf diesen ausgeübt, unmittelbar und unverzüglich an sie zu leisten, ohne dass die Grundstücksbesitzerin dazu beigetragen habe.
[4] II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[5] 1. Zutreffend geht das BG allerdings davon aus, dass dem Kl. ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zusteht, soweit der von ihm geleistete Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen seines Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urt. v. 5.6.2009 V ZR 144/08, BGHZ 181, 233, 236 Rn 11).
[6] 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, dieser Anspruch richte sich gegen die Bekl. Der gestörte Grundstücksbesitzer ist nicht nur dann Bereicherungsschuldner, wenn das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen bloße Zahlstelle für die Abschleppkosten ist (Senat, a.a.O.), sondern grds. auch in den Fällen, in denen er – wie hier – seinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) an das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen abgetreten hat.
[7] a) Nach inzwischen gefestigter Rspr. des BGH findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grds. nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1988 – IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urt. v. 10.3.1993 – XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urt. v. 24.2.2003 – II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 91; Urt. v. 19.1.2005 – VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369). Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2005 – VIII ZR 173/03, a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie es infolge unberechtigten Parkens zwischen dem betroffenen Grundstücksbesitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, seine Berechtigung. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens. Während ihm nämlich das Parken auf dem fremden Grundstück unmittelbar zuzurechnen ist, hat er auf die Auswahl des Abschleppunternehmens durch den Gestörten keinerlei Einfluss. Gleichzeitig erscheint es billig, das Insolvenzrisiko des Abschlepp- oder Inkassounternehmens dem Geschädigten als dessen Auftraggeber aufzuerlegen.
[8] b) Außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten – hier also zwischen dem Kl. und der Grundstücksbesitzerin rechtfertigten, liegen nicht vor.
[9] Zwar hat der BGH in einem Fall, in dem der Zessionar den Schuldner – trotz lediglich vorläufiger Berechnung der (Werklohn-)Forderung – mit großer Intensität zu einer (Zuviel-)Zahlung gedrängt hatte, eine Direktkondiktion gegen den Zessionar zugelassen (Urt. v. 8.6.1988 – IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162). Maßgeblich dafür war aber nicht allein das Verhalten des Zessionars, sondern die Erwägung, dass dieses aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht der Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten zugerechnet werden konnte und folglich auch die darauf beruhende Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb des Verhältnisses von Schuldner und Zedenten hatte (vgl. BGH, a.a.O.; Urt. v. 25.9.1996 – VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 464 sowie Urt. v. 26.1.2006 – I ZR 89/03, NJW 2006, 1731, 1732).
[10] Demgegenüber ist in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt das Verhalten des beklagten Abschleppunternehmens der Grundstücksbesitzerin ohne weiteres zuzurechnen. Indem die Bekl. die Bekanntgabe des Standorts des abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machte, hat sie der Sache nach ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug des Kl. ausgeübt. Das ist eine im Grundsatz zulässige und bei Abschleppvorgängen n...