Zur Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück auf Ersatz der Abschleppkosten vgl. BGH zfs 2009, 558; zum Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Abschleppen des unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten Pkw vgl. auch BGH zfs 2012, 313.
Die vorliegende Entscheidung setzt die vorangegangenen Entscheidungen voraus und spricht das Problem der "Rückabwicklung" der Zahlung überhöhter Abschleppkosten an. Da der Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs den abgeschleppten Pkw nur nach Ausgleichung der von dem Abschleppunternehmer geforderten Vergütung wiedererhalten konnte, der Abschleppunternehmer den Pkw im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt hatte und ihm gegenüber dem Auskunftsanspruch des Eigentümers des Pkw ein Zurückbehaltungsrecht zustand (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1028), bleibt ihm nichts anderes übrig, als den – möglicherweise überhöhten – Anspruch des Abschleppunternehmers auszugleichen, um den Standort des Pkw in Erfahrung zu bringen.
Bei überhöhter Forderung, die erfüllt worden ist, gerät der Grundstückseigentümer wieder in das Blickfeld. Die von dem BGH angesprochene Frage der Passivlegitimation für die Überzahlung der geforderten Abschleppkosten wird dem Grundstückseigentümer zugewiesen. Für den Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen hatte der BGH für den Fall der Zahlung einer Versicherung an einen Abtretungsempfänger des VN aufgrund einer in Wahrheit nicht bestehenden Forderung aus dem Versicherungsverhältnis grds. den VN für passivlegitimiert gehalten, da in dem Vertrag zwischen der Versicherung als Schuldner und dem VN als Zedenten der Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Leistung zu sehen sei, sodass aufgrund der Gesichtspunkte der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherung und VN durchzuführen sei (vgl. BGH NJW 2005, 1369; BGH NJW 1993, 1578; BGH NJW 1989, 900). Diese Grundsätze wurden auf unberechtigte Zahlungen an Zessionare übertragen (vgl. BGH WM 2004, 1230; BGH NJW 2005, 1369, 1370). Für den Grundstückseigentümer begründet das die Gefahr, dass er bei Ausgleich der Bereicherungsforderung des Eigentümers des abgeschleppten Fahrzeugs den Rückgriff bei dem Abschleppunternehmen nehmen muss, damit die mit dem Outsourcing bezweckte Nichtbefassung mit der Abwicklung des Abschleppvorgangs gerade nicht erreicht wird. In seiner Vereinbarung mit dem Abschleppunternehmer sollte er einen Passus aufnehmen, der eine Rückzahlung des rechtsgrundlos gezahlten Teils der Abschleppkosten durch den Abschleppunternehmer an den Grundstückseigentümer begründet.
RiOLG a.D. Heinz Diehl