Die Kl., … , macht gegenüber der Bekl., … , Ansprüche nach dem Unterlassungsklagegesetz und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Insb. streiten die Parteien um die Wirksamkeit zweier Klauseln in den Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Bekl. Ihnen liegen die ARB 2009 zugrunde, die im Versicherungsfall eine variable Selbstbeteiligung vorsehen. Mit Abschluss des Vertrags wird der Versicherte in eine "SF-Klasse 0" mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR eingestuft. Bei einem schadenfreien Verlauf gelangt der Versicherte in eine ihm günstigere SF-Klasse, wobei sich diese Selbstbeteiligung nach zwei schadenfreien Vertragsjahren auf 100 EUR bzw. nach 4 schadenfreien Vertragsjahren auf 50 EUR reduziert und nach sechs schadenfreien Vertragsjahren schließlich ganz entfällt. Bei einem schadenbelasteten Verlauf hingegen wird der Versicherte nach Maßgabe der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bekl. unter § 5a Abs. 6b ARB 2009 aufgeführten Tabelle in eine Klasse mit höherer Selbstbeteiligung zurückgestuft. Die variable Selbstbeteiligung beträgt somit zwischen 0 EUR und 300 EUR.
In § 5a Abs. 5 ARB 2009 ist der schadenfreie bzw. der schadenbelastete Verlauf definiert. Hiernach liegt ein schadenfreier Verlauf des Vertrags vor, wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Versicherungsjahres bestanden hat und der VR in dieser Zeit für keinen Rechtsschutzfall eine Deckungszusage erteilt hat und keine Maßnahmen eingeleitet sind, die ein Kostenrisiko gem. § 5 ARB 2009 auslösen (z.B. Beauftragung eines RA, Einreichung einer Klage). Der Vertrag gilt aber auch dann als schadenfrei, wenn der Rechtsschutzfall durch eine Erstberatung abgeschlossen ist oder wenn ein RA aus dem Kreis der aktuell vom VR empfohlenen RAe beauftragt wird (§ 5a Abs. 5a) bb) ARB 2009). In entsprechender Weise ist der schadenbelastete Verlauf des Vertrags in § 5a Abs. 5b) bb) ARB 2009 definiert. In Umsetzung dieser Regelung beantwortet die Bekl. Deckungsanfragen ihrer VN wie folgt:
"Es steht Ihnen frei, zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in dieser Angelegenheit einen RA Ihrer Wahl zu beauftragen. Wir möchten Ihnen hierfür die Kanzlei empfehlen. Folgen Sie unserer Anwaltsempfehlung und beauftragen Sie die genannte Kanzlei, entfällt die Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse. Dadurch vermeiden Sie eine höhere Selbstbeteiligung im nächsten Rechtsschutzfall … "