Die Kl. verlangt von der Bekl. die Zahlung von Kosten für die Entfernung einer von einem Omnibus der Bekl. am 11.5.2010 auf der W-Straße (L 3093) im Bereich der Ortsdurchfahrt L/Hessen verursachten Kühlflüssigkeitsspur.
Die Stadt L erteilte der Kl. am 11.5.2010 einen Auftrag zur "Verkehrsflächenreinigung im maschinellen Nassreinigungsverfahren inkl. Nebenarbeiten". Der Text des von dem Vertreter der Stadt unterzeichneten Formulars der Kl. war auf eine Auftragserteilung durch den Verursacher der Verschmutzung zugeschnitten. So heißt es in den über der Unterschriftsleiste befindlichen Passagen:
“Der Unterzeichnete erklärt hiermit, als Halter und/oder Fahrer … , dass er die näher bezeichnete Verunreinigung verursacht hat. In Kenntnis dieser Tatsache hat er die ausführende Firma mit der Beseitigung der Verunreinigung beauftragt.
Als Auftraggeber bestätigt er ausdrücklich vor Leistung seiner Unterschrift, ausführlich darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Übernahme der Kosten durch den Haftpflichtversicherer zu einer Höherstufung des Versicherungsbeitrags führen kann. Gleichzeitig ist er darüber aufgeklärt worden, dass er neben seinem Haftpflichtversicherer persönlich verpflichtet ist, die Kosten der Reinigung zu tragen.
Datum:
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Unterschrift Berechtigter/Fahrer/Halter.“
Am 9.8.2010 trat die Stadt L ihre aus dem Schadensfall vom 11.5.2010 resultierenden Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe der entstandenen Reinigungskosten an die Kl. ab.
Mit Schreiben vom 10.8.2010 stellte die Kl. der Bekl. für die ausgeführten Arbeiten einen Betrag i.H.v. 1.446,09 EUR in Rechnung, der von der Bekl. nicht beglichen wurde.
Die Kl. hat die Auffassung vertreten, eine Gemeinde könnte bei Verletzung ihres Eigentums an der Straße grds. Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften verlangen. Zudem stehe ihr ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da im vorliegenden Fall zwischen der Stadt L und ihr keine Regelung über die Entgeltfrage getroffen worden sei.
Das AG hat die auf Zahlung von 1.446,09 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.