[12] “1. Ohne Rechtsfehler hat das BG einen Anspruch der Kl. auf Zahlung des begehrten Geldbetrags verneint.
[13] a) Gegen die Ausführungen des BG dazu, dass den Kl. als Erben ihrer getöteten Tochter kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung deren Persönlichkeitsrechts zustehe, wendet sich die Revision nicht.
[14] b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des BG, dass den Kl. kein Anspruch auf Geldersatz wegen der Verletzung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts zustehe, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[15] aa) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insb. die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurt. v. 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; v. 6.12.2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 210; v. 24.11.2009 – VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn 11). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurt. v. 24.11.2009 – VI ZR 219/08, a.a.O.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurt. v. 15.11.1994 – VI ZR 56/94, a.a.O. S. 12 f.; v. 24.11.2009 – VI ZR 219/08, a.a.O.).
[16] bb) Ein Anspruch der Kl. bestünde nur, wenn sie selbst durch die Berichterstattung mit dem Portraitfoto ihrer tödlich verletzten Tochter in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden wären. Denn gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener verletzt für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen, so dass allein die Abbildung der Tochter der Kl. in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das Persönlichkeitsrecht der Kl. eingreift. Selbst aus einer spezifischen Kränkung der Familie würde noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentschädigung erwachsen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar tangiert wird (vgl. Senatsurt. v. 6.12.2005 – VI ZR 265/04, a.a.O. S. 211; BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 – 1 BvR 402/06, ZUM 2007, 380, 382).
[17] cc) Diese Voraussetzungen hat das BG unter den Umständen des Streitfalls rechtsfehlerfrei verneint.
[18] Zutreffend ist die Erwägung, dass selbst dann keine Beeinträchtigung des Geltungsanspruchs der Kl. von nennenswertem Gewicht vorläge, wenn ein Teil der Leser aus der Abbildung den Schluss zöge, die Kl. hätten der Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter zugestimmt, und dies missbilligte.
[19] Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kl. selbst liege im Streitfall deshalb vor, weil sich die Mitarbeiter der Bekl. das später veröffentlichte Foto beschafft hätten, obwohl die Kl. jegliche Angaben verweigert und ausdrücklich erklärt hätten, dass sie kein Foto zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter in der Bild-Zeitung nicht einverstanden seien; damit habe sich die Bekl. über den von den Kl. geäußerten Willen mit besonderer Rücksichts- und Skrupellosigkeit hinweggesetzt.
[20] Daraus ergibt sich keine eine Geldentschädigung erfordernde Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kl. Wie das BG in anderem Zusammenhang feststellt, führten allein die Umstände des Todes ihrer Tochter bei einem schweren Verkehrsunfall, an dem ein bekannter Musiker beteiligt war, im Rahmen der Berichterstattung über dieses tragische Ereignis zu einem publizistischen Interesse an der Person der Tochter und wurde ihr Portraitfoto nur in diesem Zusammenhang verwendet. Auch die von den Kl. missbilligte Wortberichterstattung über die Tochter ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Dabei ist nichts ersichtlich, was im Rahmen der Berichterstattung den Geltun...