Eine Haftung für durch Mäharbeiten verursachte Schäden durch Abschleudern von Steinen und Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge hat der BGH beim Einsatz eines Mähfahrzeugs (Unimog) gem. § 7 Abs. 1 StVG bejaht. Das auf der BAB eingesetzte Fahrzeug war eine Arbeitsmaschine, diente allerdings auch Transportzwecken, so dass sie sich im Betrieb gem. § 7 Abs. 1 StVG befand (BGH DAR 2005, 263; vgl. auch BGHZ 105, 65 f.; BGH VersR 1975, 945 f.: nur bei ausschließlichem Einsatz als Arbeitsmaschine, ohne jede Transportfunktion wäre § 7 Abs. 1 StVG unanwendbar).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 11/2013, S. 617 - 618

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