Bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ist das die Arbeiten durchführende Land verpflichtet, zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzurühren, um die Schädigung vorbeifahrender Fahrzeuge durch bei den Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine zu verhindern. Dabei bietet sich insb. die Aufstellung einer auf Rollen montierten, wieder verwendbaren Schuttwand auf Kunststoffplanen an, um vorbeifahrende Fahrzeuge vor Steinschlag zu schützen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 4.7.2013 – III ZR 250/12

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