Diese hohen Beweisanforderungen gelten aber nur für die Primärverletzung, d.h. für den "ersten Verletzungserfolg".[4] Geht es nur noch darum, ob sich aus ihr Folgeschäden entwickelt haben, kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Hierfür genügt es, dass das Auftreten der psychischen Reaktion und Unfallbedingtheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, d.h. wahrscheinlicher ist als die Annahme des Gegenteils.[5]

Voraussetzung hierfür ist aber wiederum, dass der Geschädigte überhaupt erst einmal den Eintritt eines körperlichen Primärschadens nach dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen hat. Fehlt es bereits hieran, kann sich denklogisch kein Folgeschaden entwickeln, sondern die psychischen Beeinträchtigungen sind an dem Maßstab des § 286 ZPO zu messen, der einen pathologischen Befund erfordert.

 
Hinweis

Die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärverletzung bestimmt bei psychischen Beeinträchtigungen mithin sowohl die Anforderungen an den Verletzungserfolg als auch den Beweismaßstab und ist mithin von ganz entscheidender Bedeutung. Auch ist darauf zu achten, dass die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad ggf. dem einzuschaltenden Sachverständigen auch bekannt gegeben werden.

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