Mit der Jubiläumsauflage kann das anerkannte Handbuch auf fast 60 Jahre zurückblicken. Der Verlag hat für die Neubearbeitung einen Co-Autor, den Fachanwalt für Versicherungs- und für Verkehrsrecht Christian Tomson, gewinnen können. Er hat die Kapitel Kosten, Verjährung, Auswirkungen des Strafverfahrens für die Schadensbearbeitung, Unfälle im Ausland oder mit Ausländern und Kraftfahrthaftpflichtversicherung übernommen. Diese sowie die übrigen – weiter von Biela betreuten – Kapitel (Haftung und Beschränkung vom Halter, Fahrer, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Schadensumfang, Schadensminderung, Legalzession, Steuern, Anerkenntnis, Vergleich, Verkehrsopferhilfe, TA, Versicherungssumme nebst Haftungshöchstbeträgen sowie RDG) sind gründlich durchleuchtet worden. Die Literatur ist allerdings in die – praxisorientierte – Darstellung insgesamt nur recht selten, deutlich stärker aber in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung, einbezogen worden.
Die Verfasser haben das im Vorwort gegebene Versprechen, neueste Rechtsprechung und Gesetzgebung bis März 2013 auszuwerten, eingelöst. Das soll an wenigen Beispielen aufgezeigt werden. Bisher haftete der Halter einer Zugmaschine im Innenverhältnis zum Halter des Anhängers allein. Seitdem der BGH in einem neuen Urteil eine Doppelversicherung mit jeweils 50 % annimmt, ziehen die Verfasser hieraus haftungsrechtliche Konsequenzen. Sie weisen aber darauf hin, dass eine Gesetzesänderung läuft. Auch sonst haben die Verfasser neue wichtige Entscheidungen des BGH berücksichtigt. So etwa zum Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden, zum Unfall auf "gemeinsamer Betriebsstätte", zum Familienprivileg in § 116 Abs. 6 SGB X, zur Quotelung der SV-Kosten nach Haftungsanteilen, zur Pflicht des SV, in seinem Gutachten drei Angebote von Restwerten auf dem regionalen Markt zu benennen, zur Erstattung von RA-Gebühren bei der Einholung einer Deckungszusage, ferner zur gerichtlichen Überprüfung der Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf 1,5, sowie zu den Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen RA, zur Relevanz der Unkenntnis des Regress-Sachbearbeiters eines SVT, SHT und Dienstherrn bezüglich der Verjährungsfrist, bzw. Zurechnung eines Organisationsmangels, zur Verneinung der Bindungswirkung einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren, schließlich zur Aktivlegitimation des Autovermieters, wenn nur über die Höhe der Miete gestritten wird. Die Ausführungen werden bei Bedarf mit Berechnungsbeispielen illustriert. U.a. behandeln die Verfasser die Rom-II-VO und bieten Kurzinformationen für Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und Ungarn.
Gelegentlich darf man Zweifel anmelden. So soll bei fiktiver Abrechnung der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, soweit diese zwar den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen, erst nach Ablauf von sechs Monaten fällig werden. Ein SV ist nicht verpflichtet, in den Restwertbörsen des Internets zu recherchieren. Des Weiteren ist der Geschädigte nicht gehalten, mit der Veräußerung des Pkw eine Woche zu warten, wenn ein Versicherer ankündigt, selbst Angebote einzuholen. Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens dürfte eine MdH eher bei 10 % als bei 20 % außer Ansatz bleiben. Bei der Kapitalabfindung kann angesichts des derzeitigen, auch in die Zukunft weisenden Zinsniveaus ein Zinsfuß von 4 bis 5 % kaum gerechtfertigt sein. Generell findet aber der Schadensbearbeiter auf alle wichtigen Fragen verlässliche Antworten vor. Im Anhang sind mehrere Tabellen (Sterbetafel 2009/2011, Leibrenten- u. Zeitrententabellen, eine Tabelle für die Lebenserwartung in Europa), Internetadressen sowie die AKB 2008 abgedruckt. Mit diesem hoch aktuellen Handbuch kann man sehr gut arbeiten.
Autor: Ulrich Ziegert
RA und Notar a.D. Ulrich Ziegert
zfs 11/2013, S. 616