Der zGM kommt im Verkehrsrecht grundlegende Bedeutung sowohl im Verhaltensrecht als auch im Zulassungs- und Fahrerlaubnisrecht zu. Wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, mit zum Teil gravierenden und auch unterschiedlichen Auswirkungen:
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An einem Sonntag wird ein Volumenzug (zGM Lkw: 7.490 kg und Starrdeichselanhänger: 4.800 kg; Stützlast: 300 kg) aufgrund überhöhter Geschwindigkeit auf der BAB angehalten und überprüft. Dabei wird festgestellt, dass die tatsächliche Gesamtmasse 13.300 kg beträgt. |
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Im Verlauf derselben Kontrolle wird ein Minisattelzug (zGM Sattelzugmaschine: 3.500 kg und Sattelanhänger 6.400 kg; Aufliegelast: 2.400 kg) angehalten. |
I. Berechnung der zGM von Fahrzeugkombinationen
Bei der Berechnung der zGM von Fahrzeugkombinationen (also z.B. Pkw mit Anhänger) werden die zGM der Einzelfahrzeuge gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 1 StVZO addiert.
Für die Berechnung der zGM von Zügen mit Starrdeichselanhängern und Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzüge) gelten die Vorschriften des § 34 Abs. 7 Nr. 2 und 3 StVZO. Danach errechnet sich die zGM durch Addition beider zGM unter Abzug des höheren Wertes der zulässigen Stützlast (in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesen in Feld 13). Diese Berechnung der zGM führt dazu, dass das Gesamtgewicht niedriger sein kann als die Summe der Gewichte von Zugmaschine und Anhänger.
Der Starrdeichselanhänger ist ein gezogenes Fahrzeug mit einer Zugeinrichtung (Deichsel), die nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb Vertikalmomente übertragen kann und nach seiner Bauart ein Teil seiner Gesamtmasse von dem ziehenden Fahrzeug getragen wird (sog. Stützlast). Der in diesem Zusammenhang immer wieder erwähnte Zentralachsanhänger ist dabei ein Unterfall des Starrdeichselanhängers, bei dem die Achse oder Achsgruppe nahe am Massenschwerpunkt des Fahrzeugs angeordnet ist und nach seiner Bauart kein wesentlicher Teil seiner Gesamtmasse vom ziehenden Fahrzeug getragen wird.
Das Sattelkraftfahrzeug besteht in einer Kombination aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelanhänger. Letztere werden gemäß § 2 Nr. 19 FZV als Anhänger definiert, die mit dem Kfz so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird.
In unserem Beispiel beträgt die zGM des Volumenzuges 12.290 kg, abzüglich der Stützlast jedoch nur 11.990 kg. Die zGM des Minisattelzuges beträgt 9.900 kg, abzüglich der Stützlast jedoch nur 7.500 kg.
II. Überladung
Die tGM des Volumenzuges beträgt in unserem Beispiel 13.300 kg. Damit ist der Volumenzug um 1.310 kg (= 10,9 %) überladen. Entsprechend den einschlägigen polizeilichen Erlassen führt das zu einem Verbot der Weiterfahrt. Ohne vorherigen Abzug der Stützlast wären es nur 1.010 kg (= 8,2 %).
III. Höchstgeschwindigkeiten
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kfz über 3,5 t zGM bzw. Lkw mit Anhänger beträgt nach § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO auf Autobahnen 80 km/h. So verhält es sich auch beim hier zu beurteilenden Volumenzug.
Gleiches gilt für den gezeigten Minisattelzug. Er gilt jedoch über die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 StVO als Lkw. Die obergerichtliche Rechtsprechung stellt bezüglich des Begriffes "Lkw" auf § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG ab, wonach es sich bei Lkw um Kfz handelt, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
Auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für den Volumenzug nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, für den Minisattelzug von 80 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO).
IV. Sonntagsfahrverbot
Das Sonntagsfahrverbot betrifft neben Lkw mit einer zGM über 7.500 kg auch Sattelfahrzeuge zur Güterbeförderung, Züge und alle Anhänger ohne Rücksicht auf das Gewicht des ziehenden Lkw.
Zwar beträgt bei dem Volumenzug die zGM des Lkw lediglich 7.490 kg, doch besteht das Sonntagsfahrverbot aufgrund des mitgeführten Anhängers.
Sattelzüge hingegen werden in der StVO als (ein) Lkw behandelt; es liegt somit keine Zugbildung i.S.d. StVO vor. Die zGM des Minisattelzuges errechnet sich nach der Formel des § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO. Danach beträgt die zGM in dem hier untersuchten Fall jedoch nur 7,5 t und damit fällt der Minisattelzug nicht unter das Sonntagsfahrverbot.
V. Lkw-Maut
Aufgrund des Bundesfernstraßenmautgesetzes und der Lkw-MautVO besteht auf den Bundesautobahnen und ausgewählten Bundesstr...