Das Fahrerlaubnisrecht ordnet Kfz und Fahrzeugkombinationen nach einem komplizierten System in Abhängigkeit u.a. zur zGM unterschiedlichen Fahrerlaubnisklassen zu. Im Zuge der Novellierung des Fahrerlaubnisrechts infolge der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie durch die FeV 2013 haben sich gerade hier wesentliche Änderungen ergeben.
Die Berechnung der zGM nach der Formel des § 34 Abs. 7 StVZO soll jedoch für die fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung nicht gelten. Hier ist jedoch zu differenzieren.
1. FeV 2013
Im Gegensatz zu der wie zuvor aufgezeigten Berechnung der zGM bei Fahrzeugkombinationen nach § 34 Abs. 7 StVZO, ordnet § 6 Abs. 1 FeV 2013 an, dass die zGM einer Fahrzeugkombination aus der Summe der zGM der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten errechnet wird.
Dadurch wird regelmäßig ein höheres Zuggesamtgewicht erreicht als bisher dargestellt:
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Beim Volumenzug überschreitet es die 12.000 kg-Grenze. Daher wird hier eine Fahrerlaubnis der Klasse CE benötigt (ansonsten hätte C1E ausgereicht). |
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Für den Minisattelzug wird die Klasse C1E benötigt. |
2. FeV 1999
Die Berechnung der zGM von Fahrzeugkombinationen nach der Formel des § 34 Abs. 7 StVZO unter Subtraktion der sog. höheren Aufliegelast entsprach bereits unter der 2. Führerscheinrichtlinie und damit der FeV 1999 nicht (mehr) den Vorgaben der EU-Kommission:
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"Die zGM einer Fahrzeugkombination ist so zu berechnen, dass die zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeugs und des Anhängers zu addieren sind, egal ob es sich um einen Anhänger oder einen Sattelanhänger handelt.“" |
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"Zu berücksichtigen ist, dass die 2. EG-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen Anhänger und Sattelanhänger unterscheidet, das Sattelkraftfahrzeug daher nicht kennt. Daraus folgt, dass sich die zGM einer Fahrzeugkombination, z.B. der Fahrerlaubnisklasse C1E, aus der Summe der zGM von Zugfahrzeug (Sattelzugmaschine) und Anhänger (Sattelanhänger) ergibt; mit der Folge, dass im Gegensatz zu § 34 Abs. 7 StVZO Stütz-, Sattel- und Aufliegelast nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Folglich kann ein Sattelkraftfahrzeug unter Beachtung der Beschränkungen aus § 6 Abs. 1 FeV … geführt werden."“ |
3. StVZO in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung
Die Berechnungsformel des § 34 Abs. 7 StVZO steht daher nur für den Anwendungsbereich der StVZO zur Verfügung. Das leitet sich aus § 6 Abs. 6 FeV 2013 ab: "Fahrerlaubnisse alten Rechts bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen." Denn der bisherige Umfang wurde mit eben jener Berechnungsformel ermittelt.
Danach beträgt das zGM des Volumenzuges 11.990 kg. Als dreiachsige Fahrzeugkombination unterfällt sie der Fahrerlaubnisklasse 3. Hier jedoch greift der Vorbehalt des § 76 Nr. 9 FeV 2013: Da die genannte Fahrzeugkombination nach neuem Recht in die Klasse CE fällt, darf der Fahrerlaubnisinhaber von seinem alten Recht nur bis zur Vollendung seines 50. Lebensjahres Gebrauch machen.
Die zGM des Minisattelzuges beträgt sogar nur 7.500 kg. Als dreiachsige Fahrzeugkombination unterfällt auch sie der Fahrerlaubnisklasse 3. Das gilt auch unter der Einschränkung, dass die zGM sich einschließlich des aufgesattelten Anhängers bemisst [§ 5 Abs. 1 StVZO-alt (Umkehrschluss zu Klasse 2); Anlage 9 Schlüsselzahl 79 (C1E >12.000 kg, L ≤ 3)]. Da die genannte Fahrzeugkombination nach neuem Recht in die Klasse C1E fällt, greift der Vorbehalt des § 76 Nr. 9 FeV 2013 hier nicht.
4. FeV i.V.m. Übergangsvorschriften [z.B. CE79 (C1E >12.000 kg, L ≤ 3)]
Nach Umschreibung eines alten Führerscheins in einen Scheckkartenführerschein werden die Besitzstände übertragen. Die daraus resultierenden Berechtigungen ergeben sich dann ausnahmslos aus dem neuen Recht. Das gilt auch für die Berechtigung gemäß der Schlüsselzahl CE79 (C1E >12000 kg, L ≤ 3). Durch Eintragung dieser Schlüsselzahl wird das alte Recht in neues Recht implantiert. Das hat auch zur Folge, dass hier die Berechnungsformel aus § 34 Abs. 7 StVZO wieder zur Anwendung kommt.