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Die zulässige Gesamtmasse (zGM) stellt das im Zulassungsverfahren festgestellte Gesamtgewicht dar, wie es in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist. Es handelt sich insofern um das amtliche zulässige Gesamtgewicht. Darunter versteht man das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen über das technisch zulässige Gesamtgewicht und der Bestimmungen des § 34 StVZO nicht überschritten werden darf. Dagegen kann das technisch zulässige Gesamtgewicht das amtliche durchaus übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse setzt sich aus dem Leergewicht und der möglichen Nutzlast (Zuladung) des Fahrzeugs zusammen. Die in § 34 StVZO aufgeführten Höchstgrenzen der zGM stellen also lediglich eine rechtstheoretische Größe für die jeweils dargestellte Fahrzeugart in Abhängigkeit zur Anzahl der Achsen dar; die Angaben zur zGM eines konkret zu bewertenden Fahrzeugs sind der zugehörigen Zulassungsbescheinigung zu entnehmen.
A. Unterschiedliche Begriffe
Während die StVZO an dem Begriff des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) festhält, verwenden einschlägige EU-Richtlinien sowie das StVG, die FZV, die EG-FGV und die FeV den Begriff der zulässigen Gesamtmasse (zGM). Die Begriffe werden synonym verwandt.
Das entspricht allgemeinem Sprachgebrauch: Dort wird die Masse eines Objekts auch als sein Gewicht bezeichnet. Den meisten Menschen ist die Einheit Kilogramm für Masse geläufiger als die Einheit Newton für Gewicht. Der Unterschied: Die Masse ist unabhängig vom Aufenthaltsort stets gleich; die auf das Objekt wirkende Gewichtskraft ist aber von der Schwerebeschleunigung abhängig.
Maßeinheiten sind Vergleichsgrößen zur Bestimmung des Zahlenwertes einer physikalischen Größe gleicher Art durch Messung. Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind die Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems verbindlich. Die hier einschlägige Richtlinie wurde durch das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die zugehörige Verordnung in nationales Recht überführt. Danach dürfen seit 1.1.1986 in Deutschland im amtlichen und geschäftlichen Verkehr nur gesetzliche Einheiten verwendet werden, es sei denn, das Gesetz ließe Ausnahmen zu. Dem Verordnungsgeber sei aufgegeben, die sprachlichen Unterschiede zu beseitigen und auch im Sinne einer EG-konformen Lösung zur zGM zu kommen.
B. Zulassungsbescheinigung
Die Eintragung der zGM findet sich in der Zulassungsbescheinigung in Feld F.1 und F.2:
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F.1 = Technisch zulässige Gesamtmasse in kg |
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F.2 = Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg |
Die inzwischen überwiegend gebräuchlichen Zulassungsbescheinigungen wurden im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG eingeführt. Die neuen Muster werden seit 1.10.2005 verwendet. Mit der Umsetzung der Richtlinie wurden diese neuen in Aufmachung und Inhalt harmonisierten Zulassungsdokumente eingeführt, die zusätzlich mit fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sin...